Leistungsverweigerungsrechte
Der Schuldner kann, sofern ihm Gegenrechte gegen den Gläubiger zustehen, die Leistung so lange verweigern, bis der Gläubiger seinerseits die Gegenansprüche erfüllt.
Hierzu zählt zum einen das sog. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat und dieser Anspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis resultiert, auf dem auch seine Verpflichtung beruht, sog. Konnexität. Die Ansprüche müssen hierbei nicht auf demselben Vertrag beruhen. Es genügt ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen.
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Ein weiteres Leistungsverweigerungsrecht stellt die sog. Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB dar. Sofern der Schuldner nicht vorleistungspflichtig ist, kann er seine Leistung hiernach verweigern bis der Gläubiger seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Da es sich, wie der Name bereits sagt, um eine sog. Einrede handelt, greift sie nicht automatisch ein, sondern muss vom Schuldner im Prozess geltend gemacht werden.
Die sog. Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB zählt ebenfalls zu den Leistungsverweigerungsrechten. Sie greift, wenn der Schuldner zwar vorleistungspflichtig ist, sein Anspruch aber durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Gläubigers gefährdet wird. Leistet der Gläubiger allerdings Sicherheit oder bewirkt er die Leistung, entfällt die Einrede. Da es sich ebenfalls um eine Einrede handelt, muss der Schuldner sie im Prozess erheben.