Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Konzern

Konzern

Als Konzern bezeichnet man den Zusammenschluss von kaufmännischen Unternehmen durch einen Unternehmensvertrag. Nach § 18 des Aktiengesetzes (AktG) wird zwischen Konzernzusammenschlüssen, bei denen es ein herrschendes und mehrere abhängige Unternehmen gibt, und Zusammenschlüssen von mehreren unabhängigen Unternehmen unterschieden.

Die beherrschten Unternehmen geben ihre geschäftliche Leitung durch einen sogenannten Beherrschungsvertrag ab oder verpflichten sich durch einen Gewinnabführungsvertrag, ihre Einnahmen an den Konzernführer abzutreten (vgl. § 291 AktG). Lediglich miteinander verbundene Unternehmen sind hingegen rechtlich selbstständig und aus logistischen Gründen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst. Die Konzernbildung dient der Rationalisierung des Produktionsverlaufs durch die Konzentration des Kapitals und kürzere Entscheidungswege durch einen gemeinsamen Vorstand.

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Quellen:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/konzern.html

http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__18.html

http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__291.html

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