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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Kaufvertrag

Kaufvertrag

Für den Abschluss eines Kaufvertrages sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form des Angebotes und der Annahme nötig. Der Kaufvertrag hat die Eigentumsübergabe zum Inhalt, nach § 433 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verpflichtet sich der Verkäufer zur Aushändigung des Kaufgegenstandes und der Käufer zur Zahlung und Entgegennahme. Zum Abschluss des Vertrages muss der Gegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln sein.

Der Kaufgegenstand kann eine bewegliche oder unbewegliche Sache, ein Tier oder ein bestimmtes Recht sein und kann entweder konkret (Stückkauf) oder der Gattung nach (Gattungskauf) festgelegt sein. Der Kaufvertrag ist meist formlos, bei einem Grundstückskauf ist jedoch eine öffentliche Beurkundung nötig. Des Weiteren trennt man Käufe des täglichen Lebens (Handkauf) von vertraglich festgelegten Käufen.

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Quellen:

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/k/kaufvertrag/

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kaufvertrag.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG024101377

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