Innungskrankenkassen
Innungskrankenkassen (IKK) sind gesetzliche Krankenkassen, die speziell für Handwerker errichtet wurden und diese im Rahmen ihrer Betriebszugehörigkeit versichern. Die Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die über eine Selbstverwaltung verfügen. Nach § 158 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB) sind für die Gründung einer Innungskrankenkasse eine Mindestanzahl von 1.000 Versicherungspflichtigen in den zugehörigen Handwerksbetrieben und eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde nötig.
Die Mitgliedschaft ist für Betriebsinhaber und die Familienangehörige der Handwerker ebenfalls möglich, seit der Kassenwahlfreiheit im Jahr 1996 nehmen alle Innungskassen auch andere Arbeitnehmer als Mitglieder auf. Durch zahlreiche Zusammenschlüsse ist die früher sehr hohe Anzahl von Innungskassen auf einige wenige zurückgegangen.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR024820988.html#BJNR024820988BJNG004500328
http://www.cecu.de/lexikon/gkv/4039-innungskrankenkassen.htm