Lexikon
25.12.2016
rechtsanwalt.com
Handlungswille
Der Handlungswille ist Teil einer Willenserklärung, die zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes notwendig abgegeben werden muss. Als Handlungswille wird der Wille bezeichnet, überhaupt eine als Erklärung zu deutende Handlung vorzunehmen. Bloße Reflexbewegungen oder Bewegungen im Schlaf werden nicht durch den Handlungswillen gesteuert und können daher auch kein Teil einer Willenserklärung darstellen.
Der Handlungswille ist Teil des subjektiven oder auch inneren Tatbestandes einer Willenserklärung.
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