Actus Contrarius
Der Begriff Actus Contrarius (lat.: gegenteilige Handlung) steht für eine Rechtshandlung, die im Gegensatz zu einer vorherigen Rechtshandlung steht, und diese aufheben soll.
Im Zivilrecht:
Ein Rechtsgeschäft hebt vertraglich ein anderes Rechtsgeschäft auf (§311 BGB).
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Im öffentlichen Recht:
Die Aufhebung eines öffentlichen Akts hat die gleiche Rechtsnatur wie der ursprüngliche Akt. Ist ein Gericht zuständig für die Klage gegen einen Verwaltungsakt, dann ist es auch verantwortlich, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde wieder zurückgenommen wird.