Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Actio Pro Socio

Actio Pro Socio

Der Begriff Actio Pro Socio (lat.: Klage für die Gesellschaft) wird auch als Gesellschafterklage bezeichnet.

Ein Gesellschafter kann rechtlich gegen einen anderen Gesellschafter vorgehen, damit dieser seine Gesellschafterverpflichtungen erfüllt. Diese Leistungen müssen dann für alle Gesellschafter, die Gesamthand, erbracht werden.
Wenn beispielsweise ein Gesellschafter Beiträge zahlen muss und diesem nicht nachkommt, kann ein einzelner Gesellschafter gegen ihn vorgehen. Der Anspruch kann im eigenen Namen geltend gemacht werden, aber die Beiträge müssen im Nachhinein an die Gesamthand gezahlt werden.

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