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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Abänderungsklage

Abänderungsklage

Unter einer Abänderungsklage versteht man eine Klage, mit der die Zahlung einer in einem Urteil festgelegten, regelmäßig wiederkehrenden Leistung verändert werden soll. Das ist in § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Demnach kann jeder Teilnehmer die Abänderung beantragen. Das ist jedoch nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse vorliegt. Die Abänderung wird vorgenommen, wenn die Veränderungen nach Abschluss der Verhandlung entstanden sind.

Abänderungsklagen kommen häufig in Zusammenhang mit Unterhaltsklagen oder Rentenzahlungen vor. Das ist in § 238 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Meist wird die Klage eingereicht, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erheblich verändert haben. Dazu kann etwa ein verändertes Einkommen durch die Aufnahme einer Arbeit, durch Arbeitslosigkeit oder durch einen anderen Bedarf gehören. Wurde der Abänderungsklage stattgegeben, gilt die Zahlungsänderung erst ab der Rechtsgültigkeit der Klage, rückwirkende Zahlungen sind demnach nicht gestattet.

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Quellen:

gesetze-im-internet.de/zpo/__323.html

juraforum.de/lexikon/abaenderungsklage-unterhalt

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