Rechtsnews 23.09.2021 Alex Clodo

“Krankfeiern” nach Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt musste am 08.09.2021 die Frage entscheiden, ob der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (sog. “Krankfeiern nach Kündigung”). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist im Arbeitsrecht die Bescheinigung eines Arztes über eine festgestellte Erkrankung. Weiterhin ist die erkrankte Person in der Bescheinigung zu nennen, die diese am Erbringen ihrer Arbeitsleistung hindert.

Sachverhalt

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar. Die Klägerin ist seit Ende August 2018 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Klägerin kündigte am 08.02.2019 das Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019. Dabei legte die Klägerin eine auf den 08.02.2019 datierte Arbeitsunfähgikeitsbescheinigung vor. Nach der Kündigung verweigerte die Beklagte die Entgeltfortzahlung. Ihrer Meinung nach sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, da diese Bescheinigung genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdecke. Die Klägerin macht jedoch geltend, dass sie ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen sei und kurz vor einem sog. “Burn-Out” stand. Ein “Burn-Out” entsteht, wenn eine lang andauernde Belastung zur Überforderung führt und diese auch nicht zu vermeiden ist. Dabei muss nicht immer der Beruf schuld daran sein. Es können auch private oder persönliche Belastungen zu einem solchen Syndrom führen. In den Vorinstanzen haben die Gerichte für die Zeit vom 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 auf eine Entgeltzahlung gerichteten Zahlungsklage, stattgegeben.

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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Wie entschied das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz? Die nachträglich vom Senat zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Durch die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die Klägerin ihre behauptete Arbeitsunfähig zunächst nachgewiesen. Gesetzlich gesehen ist sie dabei das vorgesehene Beweismittel. Fraglich ist, ob die vorliegenden Umstände den Beweiswert des Arbeitgebers erschüttern. Liegen tatsächliche Umstände vor, die der Arbeitgeber darlegt und beweist, dass diese Anlass zu ernsten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben, erschüttert dies den Beweiswert. Sollte dies dem Arbeitgeber gelingen, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er wirklich arbeitsunfähig war. Ein Beweis kann dadurch erfolgen, dass der behandelnde Arzt befragt wird – nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht. In unserem Fall kam die Klägerin ihrer Darlegungslast bzgl. des Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit nicht genügend nach. Die Klage war deshalb abzuweisen. Durch diese Grundsätze wurde die Beklagte im Beweiswert ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.

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Quellen:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21 –

https://gesund.bund.de/burn-out-syndrom

https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/buero-co/krankschreibungen-nach-kuendigung-durch-bundesarbeitsgericht-erschwert-17527040.html

https://www.hogapage.de/nachrichten/politik/recht/urteil-zum-krankfeiern-nach-kuendigung/

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