Rechtsnews 11.02.2021 Emil Kahlmann

Kopftuch in der Schule?

Eine Entscheidung der Landesschulbehörde Niedersachsen über einer Lehrerin aus dem Jahr 2013 musste kürzlich in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück überprüft werden. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Landesschulbehörde eine bereits erfolgte Einstellungszusage wieder zurücknehmen durfte, die sie einer muslimischen Lehrerin gegeben hatte. Diese hatte angegeben, ihr Kopftuch im Unterricht tragen zu wollen.

Kopftuch in der Schule?

Die Schulbehörde hatte die Zusage zurückgezogen, nachdem die angehende Lehrerin kundgetan hatte, dass sie ihr Kopftuch aus religiösen Gründen auch im Unterricht tragen wolle. Grundlage für die Entscheidung der Schulbehörde war das niedersächsische Schulgesetz von 2004. Dieses sah ein Verbot des Tragens religiöser Symbole für alle Lehrer vor, unabhängig von der Religionszugehörigkeit.
Die abgelehnte Lehrerin hingegen berief sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2015. Dieses lautete: Das Tragen eines religiösen Symbols alleine reicht nicht für eine Ablehnung eines Bewerbers aus. Vielmehr müsse hierfür von dem religiösen Symbol eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden ausgehen. Sie sah sich in ihren Rechten verletzt und forderte deswegen Schmerzensgeld nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Ablehnung eine Bewerberin wegen Kopftuch war rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht legte bei seiner Beurteilung des Falles jedoch die Rechtslage zugrunde, die zum Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerberin Gültigkeit hatte. Hiernach, so das zuständige Gericht sei die Ablehnung der Bewerberin rechtens gewesen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung sei zum einen die alte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch gültig gewesen, zum anderen habe die Gesetzeslage die von der Landesschulbehörde die getroffene Entscheidung gerechtfertigt. Die im Nachhinein geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet demzufolge keinen Anspruch der abgelehnten Lehrerin.

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