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Rechtsnews 17.08.2012 Julia Brunnengräber

Wer darf hyaluronsäurehaltige Spritzen setzen?

Viele Frauen und Männer wirken dem Alterungsprozess der Haut durch Faltenunterspritzung entgegen. Auch bieten sich ihnen immer mehr Möglichkeiten, so etwas an sich durchführen zu lassen: In Zentren für ästhetische Medizin beispielsweise oder in Kosmetiksalons. Ist es aber in letzteren rechtlich erlaubt? Das OLG Karlsruhe prüfte das und urteilte dazu.

Zentrum für ästhetische Medizin verklagt Kosmetikerin

Die Betreiberin eines Zentrums für ästhetische Medizin klagte gegen eine Kosmetikerin, die in ihren beiden Salons Faltenunterspritzungen mit hyaluronsäurehaltigen Mitteln vornimmt. Die Klägerin war der Meinung, dies dürfe zwar im Zentrum durchgeführt werden, nicht aber in den Salons. Der Fall ging bis vor das OLG.

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OLG: Umgang mit hyaluronsäurehaltigen Spritzen erlaubnispflichtig

Das OLG stellte klar, dass diese Behandlung eine erlaubnispflichtige Ausübung darstellt. Dies ist im § 1 Abs. 1 und 2 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) so festgeschrieben. Die Behandlung, um die es hier geht, erfordert ärztliche beziehungsweise medizinische Fachkenntnisse, da gesundheitliche Schädigungen durch falsche Durchführung der Behandlung erfolgen können. Die Unterspritzungen werden nämlich mit Spritzen durchgeführt, die zwischen 3 mm und 1 cm Länge variieren. Damit wird das Mittel injiziert. Die verabreichende Person muss genau wissen, wie und in welche Schichten der Haut gespritzt werden muss und muss den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen kennen. Private Schulungen reichen dafür nicht aus, entschied das OLG. Daher darf die Kosmetikerin diese Behandlungen künftig nicht mehr durchführen. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2012, Az.: 4 U 197/11

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