Rechtsnews 06.06.2014 Christian Schebitz

Keine Entschädigung bei Flugverspätungen durch Schlechtwetter

Wie das Amtsgericht Hannover in Sachen Reiserecht entschied, müssen Fluggesellschaften keine Entschädigung leisten, wenn sich der Flug aufgrund von Landeschwierigkeiten durch schlechte Wetterbedingungen verspätet.

Auch 22-stündige Verspätung rechtfertigt keine Entschädigungsleistung

Hintergrund des Urteils war ein Ehepaar, welches auf eine Entschädigungsleistung von 800 Euro klagte. Das Ehepaar wollte von Lanzarote nach Stuttgart am 3. März 2013 fliegen, kam jedoch erst am Zielort nach etwa 22 Stunden Flugverspätung an. Der Grund für die Verspätung des Fluges waren schlechte Wetterbedingungen, die den Piloten dazu veranlassten, dreimal die vorgesehene Landung abzubrechen. Nachweislich wurden sehr starke Böen gemessen, die eine sichere Landung für den Piloten unmöglich gestalteten.

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Verhalten des Piloten war „einzig vernünftige und gebotene Entscheidung“

Wie das Amtsgericht Hannover mitteilte, war das Verhalten des Piloten die „einzig vernünftige und gebotene Entscheidung aufgrund der vorgefundenen Wetterverhältnisse beim Landeanflug“. An dem Tag herrschten starke Rückenwinde, die die Betriebsgrenzen des Flugzeugs deutlich überschritten. Demnach wurde die Klage vom Amtsgericht Hannover abgewiesen.

Welche Rechte Fluggäste grundsätzlich haben

Die Fluggastrechte-VO trat am 17. Februar 2005 in Kraft und regelt die Rechte von Fluggästen bei Linienflügen, Charterflügen und Billigflügen innerhalb von Europa.
Reisende haben insbesondere dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Flug überbucht oder annulliert wurde. Auch Verspätungen von mehreren Stunden sind in der Fluggastrechte-VO inbegriffen.

Entschädigung bei Annullierung des Fluges

Der Anspruch auf eine Entschädigung staffelt sich nach der Strecke des Fluges, wobei hier die Großkreismethode angewandt wird. Sollte der Flug gestrichen worden sein, so haben Fluggäste einen Anspruch auf die Erstattung des Preises für das Flugticket, einen kostenfreien Rückflug zum Abflugsort und auf eine frühestmögliche Beförderung.
Zudem haben Fluggäste gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, wobei sich hier die Höhe nach der Kilometerzahl der Flugstrecke orientiert. Für eine Flugstrecke, die kürzer als 1.500 km ist, können 250 Euro geltend gemacht werden. Für eine Flugstrecke innerhalb der EU oder bei weniger als 3.500 km stehen dem Reisenden 400 Euro zu und bei einer Flugstrecke, die länger als 3.500 km ist, werden 600 Euro dem Fluggast zugesprochen.
Die Ausgleichsleistungen werden um die Hälfte reduziert, wenn ein Alternativflug stattfinden soll, der nicht später als 2/3/4 Stunden später als der ursprünglich geplante Flug angesetzt wird. Dabei gilt, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität, deren Begleitpersonen und alleinreisende Kinder ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze haben.

Entschädigung bei Flugverspätung im Reiserecht

Sofern eine Flugverspätung von mehr als 2 Stunden mit einer Flugstrecke von weniger als 1.500 km eintritt, so stehen dem Reisegast eine Verpflegung in Form von Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und gegebenfalls eine Hotelunterkunft inklusive Transferleistung zu. Das Gleiche ist der Fall, wenn sich der Flug um 3 Stunden und mehr innerhalb der EU mit einer Flugstrecke von weniger als 3.500 km verspätet sowie bei Flügen mit mehr als 4 Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke, die größer als 3.500 km ist.
Bei Flugverspätungen mit mehr als 5 Stunden haben Fluggäste einen Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises innerhalb der nächsten 7 Tage. Zudem können sie die Reise abbrechen.

  • Quelle: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.06.2014 – 408 C 9499/13 –

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