Rechtsnews 10.05.2016 Theresa Smit

Keine 30-Jährige für Opa – Mann verklagt Partnerbörse

Die große Liebe finden – das versprechen viele
Partnerbörsen. Doch was geschieht, wenn dieses Versprechen nicht gehalten wird.
Können die Kunden ihr Geld zurück verlangen, wenn sich das Liebesglück nicht wie erhofft einstellt?

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Keine 30-Jährige für Opa – Mann verklagt Partnerbörse erhalten

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Kann man bei
Unzufriedenheit Klage gegen eine Partnerbörse einreichen?

Ein 79-jähriger Mann aus Österreich hatte bei einer
Partnerbörse 7.200 € gezahlt. Dafür sollten ihm innerhalb von 12 Monaten sechs
passende Partnerinnen vorgeschlagen werden. Als Grundlage für die Auswahl
seiner potenziellen Liebsten sollte ein Fragebogen dienen, den er im Voraus
ausgefüllt hatte. Auch hatte der Mann ein Foto einer 30-jährigen Frau als
Vorbild für seine ideale Partnerin gezeigt. Als ihm jedoch nur eine 50 und
eine 67 Jahre alte Frau vorgeschlagen wurden, klagte er gegen die
Partnervermittlung und forderte seine Ausgaben zurück. Ein Vertreter der
Vermittlung gab an, dass ausreichend Vorschläge per Post versendet worden
seien. Für den tatsächlichen Posteingang sei die Partnerbörse jedoch nicht
verantwortlich. Auch sei der Wunsch nach der erheblich jüngeren Partnerin für
einen Scherz des Auftraggebers gehalten worden, zumal dieser im Rahmen des Fragebogens
angegeben habe, dass die Partnerin bis zu 72 Jahre alt sein dürfe. Auch die
Haarfarbe und das Rauchverhalten seien dem 79-Jährigen egal gewesen.

Wann kann man den Vertrag
bei einer Partnervermittlung kündigen?

Das Bezirksgericht und auch später das Landgericht Linz wiesen
die Klage des Mannes ab. Die Partnervermittlung habe ihre Pflichten erfüllt,
indem sie dem Auftraggeber eine ausreichende Anzahl von Vorschlägen per Post
zugesendet habe. Die Behauptungs- und Beweislast darüber, ob die Vorschläge tatsächlich
bei dem 79-Jährigen ankamen, müsse die Vermittlung in diesem Fall nicht tragen.
Auch das Argument, die beiden vorgeschlagenen Frauen seien zu alt gewesen,
wurde aufgrund des entsprechend ausgefüllten Fragebogens entkräftet. Der Fall wurde
im Zuge einer Revision vor dem Obersten Gerichtshof weiter verhandelt. Die
dortigen Richter entschieden im Gegensatz zum Landgericht, dass die Beweislast für
die Zustellung der Post bei der Partnervermittlung liege. Wenn eine erneute
Untersuchung vor der Berufungsinstanz ergeben würde, dass der Mann zu wenige
Partnervorschläge erhalten habe, könne ein Teilrücktritt vom Vertrag in Frage
kommen. Auch eine Klausel im Vertrag, nach der die Kunden die Vorschläge vor der Zusendung explizit anfordern mussten, wurde für unwirksam
erklärt. Letztlich hofft der Mann auf eine zumindest teilweise Erstattung
seiner Ausgaben. Eine Partnervermittlung benötigt er jedoch nicht mehr, da er
inzwischen ohne deren Hilfe eine neue Liebe gefunden hat.

Quelle: http://www.ratg.at/entscheidungen/default/JJT_20160316_OGH0002_0030OB00001_16T0000_000/

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