Rechtsnews 12.05.2016 Theresa Smit

Kein Cannabis für Hartz-IV-Empfängerin

Die meisten Drogen sind in Deutschland illegal. Für medizinische Zwecke und unter ärztlicher Beobachtung ist der Konsum von Cannabis, Heroin und anderen Rauschmitteln jedoch gestattet. Doch wer bezahlt für diese Leistungen? Kann man sich die Ausgaben von der gesetzlichen Krankenkasse erstatten lassen?

Wer zahlt die Kosten für Cannabis als Medizin?

Eine 30-Jährige Hartz-IV-Empfängerin litt an zahlreichen Krankheiten wie ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und chronischen Schmerzen. Zur Behandlung benötigte sie monatlich etwa 45 Gramm Cannabis-Blüten, die sie aus einer Apotheke für den Preis von rund 700 € bezog. Sie wollte die Summe als Mehrbedarf geltend machen und von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet bekommen. Als die Forderungen der 30-Jährigen abgewiesen wurden, zog sie vor Gericht.

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Wie ist die Rechtslage zu medizinischem Cannabis in Deutschland?

Das Sozialgericht Trier entschied, dass der Cannabiskonsum der Frau nicht finanziert werden muss. Als Begründung wurde angegeben, dass für die Behandlung ihrer Krankheiten zahlreiche andere Leistungen aus der Allgemeinmedizin zur Verfügung stünden. Der Konsum von Cannabis sei daher nicht alternativlos. Außerdem müsse die Krankenkasse für neue Behandlungsmethoden nur aufkommen, wenn diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlen oder gesetzlich verankert worden wären. Da dies nicht der Fall sei, müsse das Cannabis auch nicht finanziert werden. Die Lage der 30-Jährigen könnte sich jedoch bald ändern: So ist beabsichtigt, die Regelung so zu verändern, dass Cannabisarzneimittel in Zukunft verschrieben werden können. Da es sich dabei jedoch nur um zukünftige Pläne handelt, durfte das Gericht dem Gesetzgeber nicht vorgreifen und eine Entscheidung zugunsten der Klägerin treffen.

Quelle: Sozialgericht Trier, Beschluss vom 26.04.2016 – S 5 KR 68/16 ER; Beschluss vom 30.03.2016 – S 5 AS 47/16.

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