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Rechtsnews 14.07.2015 Christian Schebitz

Voraussetzungen für Schmerzensgeld und Schadensersatz

Wer eine Schädigung der eigenen Gesundheit, des Körpers oder der sexuellen Selbstbestimmung durch eine andere Person erfährt, oder wer Opfer einer ärztlichen Falschbehandlung (Behandlungsfehler) wird, dem stehen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Auch durch den Tod eines Menschen entstehen Ersatzansprüche. Welche rechtlichen Voraussetzungen beim Themengebiet Schadensersatz und Schmerzensgeld zu beachten sind, wird im Folgenden näher erläutert.

Zunächst müssen die beiden Begriffe Schadensersatz und Schmerzensgeld näher definiert werden. Schadensersatz meint den Ausgleich eines Schadens, der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches jede Einbuße an Rechtsgütern aufgrund eines bestimmten Ereignisses ist. Schäden können hierbei sowohl Vermögensschäden als auch immaterielle Schäden sein. Die Grundnormen für den Schadensersatz sind im schuldrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert. Für immaterielle Schäden kann dabei nach deutschem Recht nur Schadensersatz in Geld gefordert werden, wenn dies durch das Gesetz begründet ist.

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Unter Schmerzensgeld ist der rechtliche Anspruch auf den Ausgleich von immateriellen Schäden zu verstehen, von allen Schäden also, die nicht Vermögensschäden sind. Dies können Schädigungen des Körpers, aber auch seelische Schäden sein. Das Schmerzensgeld soll dem Ausgleich und der Genugtuung desjenigen dienen, der den Schaden erlitten hat. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, muss das Gericht die Höhe des Schmerzensgeldes festlegen. Ein einmal erlangter Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererblich und kann auch nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden. Der höchste von einem deutschen Gericht einer Prozesspartei zugesprochene Schmerzensgeldbetrag lag im Jahr 2014 bei 700.000 € (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 30. Mai 2014 – 14 U 99/11).

In der Rechtspraxis wird beim Schadensersatz unterschieden zwischen:

 

  • Gesundheitsschaden
  • Mehrbedarfsschaden
  • Haushaltsführungsschaden
  • Erwerbsschaden
  • Unentgeltliche Tätigkeiten
  • Ersatzansprüchen durch Tod

Kosten, die sich aus einem Gesundheitsschaden ergeben, umfassen nicht nur sämtliche Behandlungskosten sondern auch die sich aus der Linderung der vorhandenen körperlichen Leiden ergebenden Nebenkosten. Dies können Kosten für die Erstellung von Gutachten oder Attesten und anderen ärztlichen Bescheinigungen sein, Fahrtkosten, die bei der Wahrnehmung von Behandlungsterminen anfallen, sowie Aufwendungen, die Angehörige einer geschädigten Person erbringen müssen, um zum Behandlungserfolg beizutragen

Der Begriff Mehrbedarfsschaden deckt alle Aufwendungen ab, die ein Geschädigter in Folge eine Behandlungsfehlers oder eines Unfalls aufbringen muss, um seine Lebenssituation nach dem Schädigungsereignis unter Beibehaltung des Lebensstandards den neuen Umständen anzupassen. Konkret können dies unter anderem Kosten sein, die durch eine nötige bauliche Anpassung der Wohnung, durch die Herstellung von Prothesen oder die Anpassung bzw. Neuanschaffung eines geeigneten Fahrzeuges entstehen.

Ein Haushaltsführungsschaden entsteht, wenn eine Person nach einem Schadensereignis nicht mehr in der Lage ist, den zuvor ganz oder teilweise selbstständig geführten Haushalt zu führen. Betroffen sind demnach alle unentgeltlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung. Wird diese Haushaltsführung durch schuldhaftes Fremdeinwirken eingeschränkt oder unmöglich gemacht, können sich hieraus Ansprüche auf Schadensersatz ergeben.

Ein Erwerbsschaden betrifft die Einbußen, die eine geschädigte Person hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit hinnehmen muss. Hierbei sind nicht ausschließlich die momentan erlittenen Gehaltsminderungen zu berücksichtigen sondern auch zukünftig mögliche Gehaltssteigerungen, die aufgrund einer körperlichen Einschränkung nicht möglich sein können, wenn die Karriere verbaut ist.

Zum Bereich der unentgeltlichen Tätigkeiten, die für Fragen des Schadensersatzes von Belang sind, zählen beispielsweise die persönliche Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen. Kommt es zur Verletzung einer Pflegeperson, hat diese einen Anspruch auf Ausgleich, der von der Höhe des Pflegegeldes und dem Anspruch auf dieses unabhängig ist.

Im Falle des Todes einer geschädigten Person haben Angehörige des Verstorbenen einen Anspruch auf den Ersatz des sogenannten Barunterhaltsschadens. Dieser bemisst sich anhand der Summe, die der verstorbene Geschädigte den Angehörigen hätte leisten müssen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang unter anderem ein allgemeiner Lebensbedarf, der Wohnraumbedarf, Kosten die für Bekleidung anfallen, aber auch Beiträge, die der Vermögensbildung dienen. Da die Arbeit, die ein Verstorbener im Haushalt leistet, ebenfalls wegfällt, ist die Schädigerseite auch zur Begleichung des sogenannten Betreuungsunterhaltsschadens verpflichtet.

Der Anspruch, den eine geschädigte Person auf die Zahlung von Schmerzensgeld hat, liegt in § 253 Absatz 2 BGB begründet. Hier ist vorgeschrieben:

„Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Welcher Schaden durch schuldhafte Fremdeinwirkung tatsächlich eingetreten ist und wie er sich auswirkt, ist im Einzelfall durch die Gerichte zu beurteilen. Kriterien, die Gerichte für die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigen, sind unter anderem die Art der ursächlichen Verletzung, Höhe und Dauer von erlittenen Schmerzen, die Dauer der nötigen Heilbehandlung, die sich durch die Verletzung ergebende Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die Notwendigkeit einer Operation und psychische Folgen der Verletzung. Eine Orientierung bieten Gerichten zusätzlich sogenannte Schmerzensgeldtabellen sowie die Rechtsprechung anderer Gerichte.

Deutsche Gerichte urteilen sehr häufig über Fälle, in denen es um den Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geht. Das Oberlandesgericht Naumburg beispielsweise sprach einer Frau mit Urteil vom 10. Juli 2014 (Aktenzeichen: 2 U 101/13) Schadensersatz in Höhe von 150.000 € zu, nachdem sie bei einem Verkehrsunfall verletzt worden war. Dasselbe Gericht sprach 2013 einem ebenfalls bei einem Verkehrsunfall verletzten Mann Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 € zu, da er als bleibenden Schaden einen Tinnitus davon trug (Aktenzeichen: 1 U 97/12). Das Oberlandesgericht Jena hielt in einem 2009 verhandelten Verfahren (Aktenzeichen: 4 U 459/09) eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 600.000 € für gerechtfertigt, nachdem es bei einer Geburt Komplikationen gegeben hatte und das neugeborene Kind schwere, lebenslange Behinderungen erlitten hatte.

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