Rechtsnews 20.08.2022 Alex Clodo

Hotel-Parkservice beschädigt Auto – Wer haftet?

Wenn die Deutschen in Urlaub fahren sind Sie am liebsten mit dem Auto unterwegs. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Hotelmitarbeiter für Schäden haften muss, wenn dieser das Fahrzeug des Hotelgasts beim Einparken beschädigt. In unserem Fall erhob der Kläger Schadensersatzklage.

Hotel-Personal verursacht Schaden beim Einparken

Wie gestaltete sich der Sachverhalt? Nachdem das Ehepaar das Hotel mit dem Auto erreichte, übergab die Frau des Klägers den Autoschlüssel an der Rezeption. Das Hotelpersonal sollte nach der Ankunft das Auto des Ehepaars in die Tiefgarage des Hotels fahren. Nachdem die Frau des Klägers aus dem Spa-Bereich zurückkehrte, sah Sie, dass das Auto nicht in der Tiefgarage stand, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Danach wurde aus der Nähe festgestellt, dass aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite Luft entwichen war. Daraufhin erhob der Kläger Schadensersatzklage. Dabei wandte das Hotel ein, dass die Reifen schon vorher beschädigt gewesen seien.

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Bestand der Schaden schon vor Ankunft?

Wie sah der gesamte Prozessverlauf des Klägers aus? Das Landgericht wies in erster Instanz die Klage ab. Im Verfahren schilderte der mitverklagte Hotelmitarbeiter, dass er schon einen Luftverlust festgestellt habe. Beim Losfahren stellte er ein ungewöhnliches Abrollgeräusch fest, weshalb er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in die Parkbucht abgestellt habe. Das Landgericht konnte daraufhin trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

Überprüfung durch Sachverständigen

Wie entschied dann aber das Oberlandesgericht Köln? Das Gericht ließ die Aussagen des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses Gutachten ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. Dabei stellte der Gutachter fest, dass an den Reifen zwei größere Löcher vorhanden waren, die zum sofortigen Luftentweichen führten. Dieser Schaden könnte nicht schleichend aufgetreten sein. Daraus zog der Senat den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden sein müssen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Schaden nicht schleichend auftreten können.

Daher verurteilte das Gericht das Hotel und den Mitarbeiter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von c.a. 6.000 Euro.

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Quelle:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.08.2019 – Az. 22 U 134/17

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