Bevor ich auf die Frage eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur erste Hinweise geben soll. Für eine verbindliche und individuelle Einschätzung Ihres Falles empfehle ich Ihnen eine telefonische Rechtsberatung, die Sie bei rechtsanwalt.com hier finden: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.
Die Frage betrifft das Rechtsgebiet Sozialrecht, insbesondere die freiwillige Rentenversicherung. Die passenden Anwältinnen und Anwälte finden Sie auf rechtsanwalt.com hier: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Sozialrecht.
Um beurteilen zu können, ob die Rentenversicherung berechtigt ist, weitere Nachweise von Ihnen zu verlangen, müssen wir zunächst klären, welche Voraussetzungen für die freiwillige Rentenversicherung gelten. Nach § 7 Abs. 1 SGB VI können sich Personen freiwillig versichern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht versicherungspflichtig sind. Die Versicherungspflicht endet nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB VI mit dem Ende der Beschäftigung.
Die Rentenversicherung muss daher prüfen, ob Sie noch erwerbstätig sind oder nicht. Dazu kann sie von Ihnen geeignete Nachweise über Ihre Einkommensverhältnisse verlangen. Welche Nachweise das sind, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich darf die Rentenversicherung aber nicht beliebig viele oder unzumutbare Nachweise verlangen. Sie muss sich auf das beschränken, was zur Feststellung der Versicherungsfreiheit erforderlich ist.
In Ihrem Fall haben Sie bereits eine Steuererklärung eingereicht, aus der hervorgeht, dass Sie nur ein geringes Einkommen haben. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass Sie nicht mehr erwerbstätig sind. Die Rentenversicherung kann jedoch auch andere Faktoren berücksichtigen, z. B. die Art und Dauer Ihrer früheren Erwerbstätigkeit, die Gründe für deren Beendigung, Ihre beruflichen Pläne oder Ihre persönlichen Verhältnisse. Hat die Rentenversicherung Zweifel an Ihrer Versicherungsfreiheit, kann sie weitere Nachweise verlangen, die diese Zweifel ausräumen.
Die von Ihnen genannten Nachweise (Aufhebungsverträge, Gewerbeabmeldung, Bestätigung eines Steuerberaters) können je nach Einzelfall geeignete Nachweise sein. Sie müssen aber nur solche Nachweise vorlegen, die Sie tatsächlich haben oder ohne größeren Aufwand beschaffen können. Wenn Sie z.B. nie ein Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie auch keine Gewerbeabmeldung vorlegen. Wenn Sie keinen Steuerberater haben oder beauftragen wollen, müssen Sie auch keine Bescheinigung des Steuerberaters vorlegen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Rentenversicherung zu Unrecht weitere Nachweise von Ihnen verlangt oder Ihre Versicherungsfreiheit nicht anerkennt, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Dies müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides tun. Im Widerspruchsverfahren können Sie Ihre Argumente noch einmal vortragen und gegebenenfalls weitere Nachweise vorlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben. Für eine ausführliche Beratung in Ihrem konkreten Fall empfehle ich Ihnen jedoch dringend, sich an einen auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.