10.07.2023

Rechte zur wohngemeinschaft

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    Diskussion
  • #392478 Antworten

    Anonym
    Gast

    Meine freundin und ich besitzen ein haus in deutschland. Im Bundesstaat saarland. Sie verbietet mir freunde einzuladen und droht mir die polizei zu rufen um sie rauzuschmeißen hat sie das recht dazu.

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  • #392827 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Um die Frage zu beantworten, wie ein Anwalt, muss man zunächst den Sachverhalt analysieren. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

    – Wer sind die Parteien? Hier sind es die Freundin und der Freund, die ein Haus in Deutschland besitzen.

    – Was ist der Streitgegenstand? Hier geht es um das Hausrecht, also das Recht, über die Nutzung und den Zutritt zu einer Wohnung oder einem Grundstück zu bestimmen.

    – Was ist die Rechtslage? Hier muss man das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Polizeirecht des Saarlandes heranziehen.

    Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer von einem anderen die Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen. Das gilt auch für den Miteigentümer gegenüber dem anderen Miteigentümer. Das heißt, wenn die Freundin dem Freund verbietet, Freunde einzuladen, dann greift sie in sein Hausrecht als Miteigentümer ein. Das kann sie nur tun, wenn sie dafür einen berechtigten Grund hat, zum Beispiel, wenn die Freunde Lärm machen oder Schäden verursachen.

    Nach § 34 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) kann die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das heißt, wenn die Freundin die Polizei ruft, um die Freunde des Freundes rauszuschmeißen, dann muss sie glaubhaft machen, dass von ihnen eine solche Gefahr ausgeht. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sie gegen Corona-Regeln verstoßen oder Gewalt ausüben.

    Die Antwort auf die Frage hängt also davon ab, ob die Freundin einen berechtigten Grund hat, dem Freund das Einladen von Freunden zu verbieten, und ob sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nachweisen kann. Wenn nicht, dann hat sie kein Recht dazu und der Freund kann sich dagegen wehren.

    Da es sich hier um einen komplexen und konfliktträchtigen Sachverhalt handelt, empfiehlt es sich, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen, um eine individuelle und rechtssichere Einschätzung zu erhalten. Das kann man auf rechtsanwalt.com hier tun: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung

  • #392828 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Um die Frage zu beantworten, wie ein Anwalt, muss man zunächst den Sachverhalt analysieren. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

    – Wer sind die Parteien? Hier sind es die Freundin und der Freund, die ein Haus in Deutschland besitzen.

    – Was ist der Streitgegenstand? Hier geht es um das Hausrecht, also das Recht, über die Nutzung und den Zutritt zu einer Wohnung oder einem Grundstück zu bestimmen.

    – Was ist die Rechtslage? Hier muss man das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Polizeirecht des Saarlandes heranziehen.

    Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer von einem anderen die Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen. Das gilt auch für den Miteigentümer gegenüber dem anderen Miteigentümer. Das heißt, wenn die Freundin dem Freund verbietet, Freunde einzuladen, dann greift sie in sein Hausrecht als Miteigentümer ein. Das kann sie nur tun, wenn sie dafür einen berechtigten Grund hat, zum Beispiel, wenn die Freunde Lärm machen oder Schäden verursachen.

    Nach § 34 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) kann die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das heißt, wenn die Freundin die Polizei ruft, um die Freunde des Freundes rauszuschmeißen, dann muss sie glaubhaft machen, dass von ihnen eine solche Gefahr ausgeht. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sie gegen Corona-Regeln verstoßen oder Gewalt ausüben.

    Die Antwort auf die Frage hängt also davon ab, ob die Freundin einen berechtigten Grund hat, dem Freund das Einladen von Freunden zu verbieten, und ob sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nachweisen kann. Wenn nicht, dann hat sie kein Recht dazu und der Freund kann sich dagegen wehren.

    Da es sich hier um einen komplexen und konfliktträchtigen Sachverhalt handelt, empfiehlt es sich, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen, um eine individuelle und rechtssichere Einschätzung zu erhalten. Das kann man auf rechtsanwalt.com hier tun: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung

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