18.03.2023

kurzer Halt auf Städtischem Parkplatz wird als Parkverstoß bezeichnet

  • Ersteller
    Diskussion
  • #391261 Antworten

    Anonym
    Gast

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe am 15.3.23 auf einem öffentlichen Parkplatz in Zerbst kurz gehalten, um meine Enkelin von der Schule abzuholen. Der Parkplatz war fast leer. Nach ca. 1 Minute kam ein Fahrzeug vom Ordnungsamt, der Fahrer ging sofort vor mein Auto und wollte fotografieren. Als ich ausstieg und fragte, was das soll, meinte er, ich hätte sofort nach dem Anhalten einen Parkschein ziehen müssen (15 Min. kostenlos). In dieser Zeit kam aber schon meine Enkelin, ich hielt also wirklich nur ganz kurz zum Einsteigen an. Nach der Logik des Ordnungsamtes würde ja praktisch Halteverbot auf Parkplätzen gelten (ohne Parkschein). Ist das wirklich so rechtens? 20 Euro soll ich für den angeblichen Parkverstoß bezahlen.
    In meinen Augen habe ich nur kurz zum Einsteigen gehalten, was nahezu überall erlaubt ist (außer im Halteverbot).
    Vielen Dank!
    Sabine Kehling

  • Autor
    Antworten
  • #391264 Antworten

    marc
    Gast

    Hey hey,

    Aus § 12 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) geht eindeutig hervor: Jeder, der das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. Das bedeutet: Stehenbleiben ist noch kein Parken – <b style=”background-color: initial; color: var(–bs-body-color); font-family: var(–bs-body-font-family); text-align: var(–bs-body-text-align);”>solange die drei Minuten nicht überschritten werden. Dabei ist es egal, ob der Motor läuft oder nicht.

    Da du diese Zeit nicht überschritten hast laut deiner Aussage, zählt das nicht als Ordnungswidrigkeit. Würde da direkt Widerspruch erheben.


    mit freundlichen Gruß

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