Es ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich, dass Arbeitgeber bei der Gewährung von Gehaltserhöhungen oder Inflationsausgleichen Unterschiede zwischen verschiedenen Gruppen von Mitarbeitenden machen, um unterschiedliche Bedürfnisse und Umstände zu berücksichtigen. Zum Beispiel können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit höheren Gehältern bereits einen höheren Lebensstandard haben, der weniger von der Inflation beeinflusst wird.
Es ist jedoch problematisch, wenn geringfügig Beschäftigte und Werkstudenten vom Inflationsausgleich ausgeschlossen werden, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegt. Wenn die Begründung des Arbeitgebers in diesem Fall darin besteht, dass diese Beschäftigten weniger stark von der Inflation betroffen sind, kann dies als sachlicher Grund angesehen werden. Wenn jedoch keine plausible Begründung vorliegt, kann dies als diskriminierend und ungerecht angesehen werden.
In Bezug auf die Ausschließung von Mitarbeitenden, die über 40.000€ jährlich verdienen, kann dies als sachlicher Grund angesehen werden, wenn der Arbeitgeber argumentiert, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits ein höheres Gehalt haben, das weniger von der Inflation betroffen ist. Wenn jedoch keine plausible Begründung vorliegt, kann dies als ungerecht angesehen werden und gegebenenfalls gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstoßen.
In jedem Fall ist es ratsam, den Arbeitgeber um eine plausible Begründung zu bitten und sich gegebenenfalls an eine zuständige Behörde oder einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Rechte verletzt wurden.