Bevor ich auf die Frage eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur erste Hinweise geben soll. Für eine verbindliche Einschätzung empfehle ich Ihnen eine telefonische Rechtsberatung, die Sie bei rechtsanwalt.com hier finden: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.
Die Frage betrifft das Rechtsgebiet des Strafrechts, insbesondere die Straftatbestände der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB). Geeignete Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht können Sie auch auf rechtsanwalt.com unter folgendem Link suchen: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Strafrecht.
Um den Sachverhalt zu analysieren, müssen die einzelnen Handlungen und ihre Folgen betrachtet werden. Zunächst hat A die Daten von Z an das Unternehmen weitergegeben, um M zu schützen. Dies könnte eine falsche Verdächtigung darstellen, wenn A wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass Z dadurch einer Strafverfolgung ausgesetzt würde. Die falsche Verdächtigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
A könnte sich jedoch auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, wenn sie nachweisen kann, dass sie von B genötigt wurde. Nötigung liegt vor, wenn jemand einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fraglich ist, ob B den A rechtswidrig genötigt hat. Dazu müsste er A mit einem empfindlichen Übel gedroht haben, das für A unzumutbar war. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn B dem A mit Kündigung oder Abmahnung gedroht hat. Außerdem müsste die Drohung ernsthaft und glaubhaft sein. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Wenn A also beweisen kann, dass sie von B genötigt wurde, könnte sie sich damit entschuldigen oder rechtfertigen. Sie müsste dann aber auch glaubhaft machen, dass sie nicht anders handeln konnte und dass sie sich bemüht hat, den Schaden von Z abzuwenden oder zu mindern.
Schließlich hat A die Polizei informiert und ein Geständnis abgelegt. Dies könnte eine strafbefreiende Selbstanzeige darstellen, wenn A dadurch die Strafverfolgung verhindert oder wesentlich erschwert hat. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in § 158 StGB geregelt und kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit führen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass A möglicherweise eine falsche Verdächtigung begangen hat, sich aber möglicherweise auf Nötigung oder eine strafbefreiende Selbstanzeige berufen kann. Um dies genauer abzuklären, sollte A einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt konsultieren und sich nicht ohne anwaltliche Vertretung zum Sachverhalt äußern.