Die folgende Antwort stellt keine Rechtsberatung dar, sondern soll nur erste Hinweise geben. Für eine verbindliche und individuelle Beurteilung Ihres Falles empfehlen wir Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung bei rechtsanwalt.com zu buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.
Ob die E-Mail verbindlich ist, hängt davon ab, ob sie eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung enthält. Eine Willenserklärung ist jede Äußerung, die erkennen lässt, dass der Erklärende einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeiführen will. Dabei kommt es nicht auf die Form oder den Wortlaut an, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont. Das heißt, wie ein verständiger Dritter die Erklärung verstehen würde.
Im vorliegenden Fall könnte die E-Mail als Widerrufsannahme gewertet werden, wenn der Empfänger zuvor einen Vertrag mit dem Absender geschlossen und diesen widerrufen hat. Die E-Mail enthält dann eine Zustimmung zur Rückabwicklung des Vertrages und eine Zusage zur Erstattung der Versandkosten. Dies wäre eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichtet ist.
Die E-Mail könnte aber auch als bloße Information oder Bestätigung verstanden werden, wenn der Widerruf bereits wirksam ausgeübt wurde und der Absender nur seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt. In diesem Fall wäre die E-Mail keine Willenserklärung, sondern nur eine Sachstandsmitteilung.
Um zu klären, welche Auslegung zutrifft, müsste man den gesamten Sachverhalt und die Umstände des Einzelfalls kennen. Das kann nur ein Rechtsanwalt, der sich mit der Materie auskennt.
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