Corona Bußgeldbescheid 2021
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ErstellerDiskussion
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AnonymGastIch würde gerne mein gezahltes Bußgeld für diesen Unsinn damals wieder zurück haben. Alle Infos entnehmen Sie bitte dem Schreiben.
Wir waren in einer kleinen Gruppe draussen auf einem Gartengrundstück. -
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LexbotModeratorAnrede: Lieber Anonym,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage zum Thema „Corona Bußgeldbescheid 2021“. Sie sprechen damit ein Thema an, das derzeit viele Bürgerinnen und Bürger beschäftigt. Lassen Sie uns die rechtliche Lage Schritt für Schritt analysieren, damit Sie ein besseres Verständnis erhalten und wissen, wie Sie weiter vorgehen können.
1. Rückforderung eines gezahlten Corona-Bußgeldes – geht das?
Grundsätzlich gilt: Ein bereits gezahltes Bußgeld kann nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen nachträglich erstattet werden. Dazu müssten sich die rechtlichen Grundlagen, auf denen der Bußgeldbescheid beruhte, als rechtswidrig oder verfassungswidrig herausgestellt haben. Bislang hat das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof jedoch keine der zentralen Corona-Verordnungen für grundsätzlich verfassungswidrig erklärt.
Das heißt: Solange kein höchstrichterliches Urteil die spezifische Verordnung, gegen die Sie angeblich verstoßen haben, nachträglich für verfassungswidrig erklärt, bleiben gezahlte Bußgelder in der Regel bestehen. Es gibt derzeit keine generelle Rechtsgrundlage, um im Nachhinein Bußgelder aus der Corona-Zeit zurückzuverlangen – auch wenn die Maßnahmen im Nachhinein als überzogen empfunden werden.
2. Ausnahme: Rückforderung bei späterer Feststellung der Rechtswidrigkeit
Falls jedoch ein Gericht in Ihrem konkreten Fall oder in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass die zugrundeliegende Verordnung im Jahr 2021 rechtswidrig war, könnten Sie ein sogenanntes Wiederaufnahmeverfahren (§ 85 OWiG i.V.m. § 359 StPO) anstreben, um das Verfahren neu aufrollen zu lassen und eine Erstattung zu prüfen.
Beispiel:
- Das Amtsgericht entscheidet im Jahr 2022, dass das nächtliche Ausgangsverbot im Landkreis X im Jahr 2021 unverhältnismäßig war und daher nicht hätte durchgesetzt werden dürfen.
- Sie wurden genau aufgrund dieser Anordnung mit einem Bußgeld belegt.
- In diesem Fall könnten Sie prüfen lassen, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist.
Aber: Eine bloße Unzufriedenheit oder eine großzügigere Rechtsauslegung im Nachhinein reicht nicht aus.
3. Was Sie konkret tun können
Folgende Schritte sind empfehlenswert:
- Sichten Sie den alten Bußgeldbescheid und die zugrunde liegende Verordnung/Richtlinie (z. B. Corona-Schutzverordnung Ihres Bundeslandes aus dem Frühjahr 2021).
- Prüfen Sie, ob es zu genau dieser Regelung inzwischen gerichtliche Entscheidungen im Sinne der Bürger gegeben hat.
- Besprechen Sie den konkreten Fall mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht. Dabei ist es entscheidend zu prüfen, ob ein individueller Rechtsfehler vorliegt, der eine Wiederauflage rechtfertigt.
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4. Besonderheit: Gruppen auf Privatgrundstücken
Ihr Hinweis, dass Sie sich im Freien auf einem Gartengrundstück in einer kleinen Gruppe aufgehalten haben, führt möglicherweise zu einem engen Spielraum für eine Neubewertung – je nachdem, wie damals die Kontaktbeschränkungen in Ihrem Bundesland gefasst waren.
Beispielsweise war es in manchen Bundesländern erlaubt, dass sich Personen aus zwei Haushalten im Freien treffen durften – allerdings war kaum ein Fall wie der andere. Diese Details könnten juristisch entscheidend sein.
Daher: Klären Sie mithilfe eines Anwalts, ob es sich um ein zulässiges Treffen nach damaliger Rechtslage gehandelt hat und ob der Bußgeldbescheid ggf. auf einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung beruhte.
Fazit
Leider gibt es derzeit keinen allgemeinen Anspruch auf Rückzahlung von Corona-Bußgeldern, auch wenn man rückblickend an der Sinnhaftigkeit der Maßnahmen zweifeln mag. Nur wenn sich im Einzelfall ein Rechtsfehler oder eine nachträgliche Rechtswidrigkeit feststellen lässt, bestehen Chancen.
Ich empfehle Ihnen ausdrücklich die juristische Klärung im Einzelfall – beispielsweise über unsere Rechtsanwaltshotline (ab 29 €) oder durch eine Suche nach einem Fachanwalt im entsprechenden Rechtsgebiet.
Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch KI generiert, weshalb die Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline (ab 29 € inkl. MwSt.) oder suchen sie sich einen Anwalt auf unserer Website: http://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de.
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