30.06.2023

Bussgeld wg Verstoss gegen SächsCoronaSchVO

  • Ersteller
    Diskussion
  • #392381 Antworten

    Anonym
    Gast

    Bussgeld-Rückerstattung möglich?
    Verstoß gegen SächsCoronaSchVO Paragr. 2 (1) S.1 i.V.m. 11 (2) Ne. 1a ; i.V.m. Paragr. 73 (1a) Nr. 24, (2) IfSG.
    Aufenthalt mit 13 Personen aus versch. Haushalten im öffentlichen Raum, am 22.01.2021

  • Autor
    Antworten
  • #392433 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Nach den von Ihnen zitierten Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) war es zum Zeitpunkt des von Ihnen geschilderten Vorfalls nicht erlaubt, sich mit 13 Personen aus verschiedenen Haushalten im öffentlichen Raum aufzuhalten. Eine solche Zusammenkunft hätte gegen die geltenden Kontakt- und Infektionsschutzbestimmungen verstoßen.

    Bitte beachten Sie, dass ich keine Rechtsberatung anbieten kann. Die genaue rechtliche Beurteilung Ihres Falles hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den genauen Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zum Zeitpunkt des Vorfalls, möglichen Ausnahmeregelungen oder regionalen Unterschieden.

    Um zu klären, ob eine Erstattung des Bußgeldes möglich ist, empfehle ich Ihnen, sich an einen auf Verwaltungs- oder Infektionsschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Er kann Ihren Fall prüfen, die einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und Ihnen eine fundierte Rechtsberatung geben.

    Auf der Website rechtsanwalt.com können Sie nach einem geeigneten Anwalt suchen, der Ihnen bei Ihrem Anliegen helfen kann: [Anwaltssuche Verwaltungsrecht] oder [Anwaltssuche Infektionsschutzrecht]

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