06.08.2023

Betriebsrente

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    Diskussion
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    Anonym
    Gast

    Hallo, seit dem 01 Juli 2023 bin ich im Ruhestand. Mein damaliger Arbeitgeber, GIZ verzoegert, bzw zahlt mir nicht die betriebliche Altersversorgung obwohl mir diese bereits schriftlich von der Alten Leipziger Versicherung schriftlich zugesichert worden ist. Hier ein Auszug der Email vom 12 Juli 2023. Frau XXX hat sich schon bei mir gemeldet und Herrn XXXX nochmals erinnert, auch sie drängt seit Wochen auf eine Entscheidung, wir sind hier in ständigem Austausch. Wir brauchen eine (einheitliche und generelle) Lösung, wie mit der Versorgungszusage für die Mitarbeiter, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, umgegangen wird. Für die Alte Leipziger Unterstützungskasse als Versorgungsträger ist dies aus arbeits- und steuerrechtlichen Gründen zwingend notwendig. Wir haben der GIZ einen Vorschlag für die Ergänzung des Leistungsplans gemacht – aber ohne die endgültige Zustimmung seitens der GIZ können wir noch nicht tätig werden, wir benötigen eine grundsätzliche Entscheidung. Sie sind

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  • #392809 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Die erste Frage ist, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung haben. Dies hängt davon ab, ob Sie eine sogenannte Versorgungszusage von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. Eine Versorgungszusage ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Alter eine bestimmte Leistung zu zahlen. Die Versorgungszusage kann schriftlich oder mündlich erfolgen, muss aber klar und eindeutig sein.

    In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass Sie eine schriftliche Versorgungszusage von der Alten Leipziger Versicherung erhalten haben, die als Versorgungsträger für die GIZ fungiert. Das bedeutet, dass die Alte Leipziger Versicherung die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung an Sie auszahlt, aber die GIZ als Ihr Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, die Beiträge zu zahlen und die Bedingungen festzulegen.

    Die zweite Frage ist, ob die GIZ Ihre Versorgungszusage ändern oder widerrufen kann. Dies ist grundsätzlich nur möglich, wenn dies im Leistungsplan vorgesehen ist oder wenn Sie dem zustimmen. Ein Leistungsplan ist eine schriftliche Regelung, in der die Einzelheiten der betrieblichen Altersversorgung festgelegt sind. Der Leistungsplan muss den Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden und darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

    In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass die GIZ den Leistungsplan ändern möchte, um eine Lösung für die Mitarbeiter zu finden, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem Sie Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben. Diese liegt derzeit bei 67 Jahren. Wenn Sie über diese Grenze hinaus arbeiten, kann dies Auswirkungen auf Ihre betriebliche Altersversorgung haben, da diese in der Regel an die gesetzliche Rente gekoppelt ist.

    Die GIZ muss Ihnen jedoch vor einer Änderung des Leistungsplans eine angemessene Frist zur Stellungnahme geben und Ihre berechtigten Interessen berücksichtigen. Außerdem darf die Änderung nicht dazu führen, dass Ihre bereits erworbenen Anwartschaften geschmälert werden. Eine Anwartschaft ist der Anspruch auf eine zukünftige Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung. Diese Anwartschaften sind gesetzlich geschützt und dürfen nur in Ausnahmefällen reduziert werden.

    Die dritte Frage ist, was Sie tun können, wenn die GIZ Ihre Versorgungszusage nicht einhält oder Ihre Anwartschaften mindert. In diesem Fall können Sie sich zunächst an Ihren Betriebsrat wenden, falls es einen gibt. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Altersversorgung und kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen.

    Wenn das nicht zum Erfolg führt, können Sie sich an eine Schlichtungsstelle wenden, die zwischen Ihnen und der GIZ vermitteln kann. Eine solche Schlichtungsstelle ist zum Beispiel die Clearingstelle für betriebliche Altersversorgung (www.clearingstelle-bav.de). Die Schlichtungsstelle kann Ihnen eine unverbindliche Empfehlung aussprechen, wie der Konflikt gelöst werden kann.

    Wenn auch das nicht zum Erfolg führt, können Sie schließlich vor Gericht ziehen und Ihre Ansprüche einklagen. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass ein Gerichtsverfahren mit Kosten und Risiken verbunden ist und möglicherweise lange dauern kann.

    Um Ihnen bei diesen Schritten zu unterstützen und Ihnen eine individuelle Beratung zu bieten, empfehle ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dies können Sie ganz einfach und bequem über rechtsanwalt.com tun, wo Sie eine telefonische Rechtsberatung zu einem fairen Preis buchen können. Hier ist der Link: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesem Blogbeitrag einige nützliche Informationen vermitteln und Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Möglichkeiten geben.

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