10.07.2023

Baumrückschnitt bei überhängenden Ästen durch Gemeinde verweigert

  • Ersteller
    Diskussion
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    Anonym
    Gast

    Nach § 910 BGB muss ein Baumeigentümer bei Beeinträchtigung die überhängenden Äste zurück schneiden. Nach dem Urteil des BGH vom 11.06.21, V ZR 234/19 reicht eine verhältnismäßig geringe Beeinträchtigung aus.

    Problem bei uns ist, dass es ein Baum der Gemeinde ist und diese den Rückschnitt verweigert. Sie sieht keine Beeinträchtigung (diese stehen aber hier auch nicht zur Diskussion) und meint,

    für Gemeinden gelten andere Maßstäbe. Es müsste bei Gemeindebäumen eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen. Stimmt das? Ich habe keine ensprechenden Urteile / Rechtsgrudlagen gefunden und es entspricht auch nicht meinem Rechtsempfinden bezügl. Gleichheit…

    Es wird uns sogar, falls wir den Überhang abscheinden würden, mit rechtlichen Schritten wie Sachbeschädigung gedroht.

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  • #392830 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Um den Sachverhalt zu klären, müssen zunächst die Begriffe „überhängende Äste“ und „Beeinträchtigung“ definiert werden. Überhängende Äste sind solche, die von einem fremden Grundstück auf das eigene Grundstück ragen. Beeinträchtigung ist jede nachteilige Einwirkung auf das eigene Grundstück, die über das zumutbare Maß hinausgeht.

    Nach § 910 BGB hat der Eigentümer des Baumes die Pflicht, die überhängenden Äste zurückzuschneiden, wenn der Nachbar dies verlangt und eine Beeinträchtigung vorliegt. Dabei ist es unerheblich, ob der Baum auf einem privaten oder öffentlichen Grundstück steht. Die Gemeinde kann sich also nicht auf andere Maßstäbe berufen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.06.21, V ZR 234/19 bestätigt. Dort hat er entschieden, dass eine verhältnismäßig geringe Beeinträchtigung ausreicht, um einen Anspruch auf Rückschnitt zu begründen. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.

    Wenn die Gemeinde den Rückschnitt verweigert, kann der Nachbar selbst die überhängenden Äste abschneiden und die Kosten von der Gemeinde verlangen. Das ergibt sich aus § 911 BGB. Dabei muss er aber darauf achten, dass er den Baum nicht beschädigt oder gefährdet. Eine Sachbeschädigung liegt nur vor, wenn der Baum durch den Rückschnitt erheblich beeinträchtigt oder zerstört wird.

    Dies ist nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts und kann keine Rechtsberatung ersetzen. Das Rechtsgebiet, das hier relevant ist, ist das Nachbarrecht. Um eine verbindliche Klärung zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen. Diese können Sie auf rechtsanwalt.com hier buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung. Dort finden Sie auch weitere Artikel zum Thema Nachbarrecht, wie zum Beispiel:

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