27.09.2023

Auf Grundlage der abgeschlossenen Ausbildung in Deutschland ist es möglich, in Deutschland die allgemeine Arbeitserlaubnis als Pilot zu beantragen, ohne den Vertrag bereits zu haben?

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    Anonym
    Gast

    Ich besitze die algerische Staatsangehörigkeit, bin Luftfahrtingenieur und Pilot .Ich wandelte meine algerische Lizenz um eine deutsche Pilotenlizenz (EASA) um,die vom LBA (Luftbundesamt) ausgestellt wurde.Um meine Lizenz umzuwandeln,musste ich jedoch den Teil der Ausbildung erneut absolvieren und alle erforderlichen Prüfungen bestehenAls Pilot hatte ich ein Schengen-Visum (gültig für zwei Jahre, mit mehrfacher Einreise).Da die Ausbildung keinen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in sechs Monaten erforderte, habe ich für die Aus. kein Visum für DE beantragt. Ausbildung absolvierte ich jedoch erfolgreich in DE.Ich erfülle alle Kriterien für die Stelle, außer der Arbeitserlaubnis. Ich weiß, dass ich mit der Stellenbeschreibung oder dem Vertrag eine Arbeitserlaubnis beantragen kann.Allerdings steht in der Stellenbesc in allen Fluggeselchaften in DE Vorausetzung „Right to work and live in Germany“ im Voraus zu haben.

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  • #393675 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Sehr geehrter Fragesteller,

    ich möchte Ihnen gerne einige erste Anhaltspunkte zu Ihrer Frage geben, wie Sie als algerischer Staatsbürger mit einer deutschen Pilotenlizenz in Deutschland arbeiten können. Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt, sondern nur eine allgemeine Information auf Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.

    Zunächst müssen Sie klären, ob Sie überhaupt eine Arbeitserlaubnis benötigen, um in Deutschland als Pilot zu arbeiten. Dies hängt davon ab, ob Sie als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger tätig werden wollen. Als Arbeitnehmer benötigen Sie grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, es sei denn, Sie fallen unter eine der Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV). Eine solche Ausnahme könnte zum Beispiel für Sie gelten, wenn Sie eine qualifizierte Fachkraft sind und einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Arbeitgeber haben, der mindestens 55.200 Euro brutto pro Jahr zahlt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BeschV). In diesem Fall könnten Sie eine Blaue Karte EU beantragen, die Ihnen einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis für vier Jahre oder die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate gewährt.

    Als Selbstständiger benötigen Sie ebenfalls eine Arbeitserlaubnis, es sei denn, Sie erbringen nur Dienstleistungen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und Algerien (Abkommen zur Errichtung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits). Dieses Abkommen erlaubt es algerischen Staatsangehörigen, ohne Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen, sofern diese nicht länger als 90 Tage pro Jahr dauern und im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen einem algerischen und einem deutschen Unternehmen stehen (Artikel 31 und Anhang II des Abkommens). Wenn Sie also zum Beispiel als selbstständiger Pilot für eine algerische Fluggesellschaft fliegen, die einen Vertrag mit einer deutschen Fluggesellschaft hat, könnten Sie unter diese Regelung fallen.

    Wenn Sie jedoch weder unter eine der Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BeschV noch unter das Freizügigkeitsabkommen fallen, müssen Sie eine Arbeitserlaubnis beantragen. Dies können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland tun, wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, oder bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat in Algerien, wenn Sie sich noch in Algerien befinden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sind in § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Danach müssen Sie unter anderem nachweisen, dass

    – Sie einen konkreten Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsangebot in Deutschland haben,

    – Ihre Qualifikation und Ihre Tätigkeit den Erfordernissen des Arbeitsmarkts entsprechen,

    – die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder eine Zustimmungsfreiheit nach § 3a BeschV vorliegt,

    – kein bevorrechtigter Bewerber aus Deutschland oder einem anderen EU-Staat für die Stelle zur Verfügung steht,

    – Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,

    – keine Ausweisungsgründe gegen Sie vorliegen.

    Die Bundesagentur für Arbeit prüft dabei insbesondere, ob die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung den üblichen Standards in Deutschland entsprechen und ob es genügend deutsche oder EU-Bewerber für die Stelle gibt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn Sie zu den privilegierten Gruppen nach § 3a BeschV gehören. Dazu zählen zum Beispiel Hochqualifizierte, Forscher, Führungskräfte oder Spezialisten.

    Wenn Ihnen eine Arbeitserlaubnis erteilt wird, erhalten Sie auch einen entsprechenden Aufenthaltstitel, der Ihnen das Recht gibt, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Die Dauer des Aufenthaltstitels richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsangebots. Der Aufenthaltstitel kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Nach fünf Jahren können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen, die Ihnen ein unbefristetes Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Deutschland gewährt.

    Um Ihnen eine bessere Orientierung zu geben, finden Sie hier einige einschlägige Gesetze und Artikel, die Sie für weitere Informationen konsultieren können:

    – Beschäftigungsverordnung (BeschV): https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/

    – Abkommen zur Errichtung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:22005A1227(01)

    – Aufenthaltsgesetz (AufenthG): https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/

    – Artikel zum Thema “Arbeitserlaubnis für Ausländer in Deutschland”: https://www.rechtsanwalt.com/rechtsnews/arbeitserlaubnis-fuer-auslaender-in-deutschland/

    – Artikel zum Thema “Blaue Karte EU”: https://www.rechtsanwalt.com/rechtsnews/blaue-karte-eu/

    – Artikel zum Thema “Niederlassungserlaubnis”: https://www.rechtsanwalt.com/rechtsnews/niederlassungserlaubnis/

    Da es sich bei Ihrem Anliegen um eine komplexe rechtliche Frage handelt, die von vielen individuellen Faktoren abhängt, empfehle ich Ihnen dringend, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen, um eine verbindliche und auf Ihren Fall zugeschnittene Antwort zu erhalten. Eine telefonische Rechtsberatung können Sie auf rechtsanwalt.com hier buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung. Das passende Rechtsgebiet für Ihre Frage ist das Ausländerrecht. Sie können auch nach Anwälten suchen, die sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert haben, indem Sie diesen Link verwenden: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Ausl%C3%A4nderrecht.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort einen ersten Überblick verschaffen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Suche nach einer passenden Stelle als Pilot in Deutschland.

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