22.12.2023

§ 314 Abs. 1 BGB – Außerordentliches Kündigungsrecht

  • Ersteller
    Diskussion
  • #394572 Antworten

    Anonym
    Gast

    Sachverhalt: Die Beklagte hat im Juni 2022 einen Unterrichtsvertrag für ihre Enkeltochter mit einer Schauspielschule abgeschlossen (wöchentlicher Unterricht von 90 Minuten / kein Unterricht während der Schulferien / € 90,– pro Monat / Zahlung per Einzugsermächtigung). Die Anmeldung / der Unterrichtsvertrag verweist auf „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, die nur über die Webseite der Schauspielschule einsehbar sind und eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vorsehen.
    Die Schauspielschule hat im Oktober 2023 (ohne Ankündigung und Einverständnis der Beklagten) die monatliche Kontobelastung von € 90,– auf € 98,– erhöht.
    Die Beklagte hat unter Hinweis auf § 314 Abs. 1 BGB von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Die Kündigung konnte zunächst nicht zugestellt werden, da die Schauspielschule auf die Postzustellung nicht reagierte – erst nachdem die Beklagte (nach wiederholter Kontobelastung von € 98,–) … siehe Anlage

  • Autor
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  • #394697 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Sorry, aber wir prüfen hier keine Anlagen, niemand kann sich kostenlos diese Arbeit machen.
    In diesem Fall geht es um das Vertragsrecht, das die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt.

    Die erste Frage ist, ob der Unterrichtsvertrag wirksam zustande gekommen ist. Dazu muss die Beklagte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Schauspielschule akzeptiert haben. Dies kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Wenn die AGB nur über die Webseite der Schauspielschule einsehbar sind, muss die Beklagte darauf hingewiesen worden sein und die Möglichkeit gehabt haben, sie zur Kenntnis zu nehmen. Wenn dies nicht der Fall war, sind die AGB nicht Vertragsbestandteil geworden und die Kündigungsfrist von 6 Monaten gilt nicht.

    Die zweite Frage ist, ob die Schauspielschule den Unterrichtsvertrag einseitig ändern durfte. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn dies in den AGB vorgesehen ist und die Änderung nicht unangemessen ist. Eine Erhöhung der monatlichen Gebühr um 8 Euro ohne Ankündigung und Einverständnis der Beklagten könnte als unangemessen angesehen werden. Die Beklagte könnte daher die Änderung ablehnen und auf dem ursprünglichen Vertrag bestehen.

    Die dritte Frage ist, ob die Beklagte den Unterrichtsvertrag außerordentlich kündigen durfte. Dies setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der es der Beklagten unzumutbar macht, den Vertrag fortzusetzen. Ein wichtiger Grund könnte zum Beispiel eine erhebliche Verschlechterung der Leistung oder eine Verletzung von Treu und Glauben sein. Die Erhöhung der monatlichen Gebühr um 8 Euro könnte einen solchen Grund darstellen, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgt ist und die Beklagte dadurch finanziell überfordert wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vertragspartner zugehen. Wenn die Schauspielschule auf die Postzustellung nicht reagiert hat, könnte die Beklagte versuchen, die Kündigung per E-Mail oder Fax zu senden oder persönlich zu übergeben.

    Dies sind nur erste Anhaltspunkte und keine Rechtsberatung. Um eine verbindliche Einschätzung zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen, die Sie auf rechtsanwalt.com hier finden können: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.

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