Christian R.
Zu Ihrer Frage: Als schwangere Arbeitnehmerin genießen Sie einen besonderen Kündigungs- und Benachteiligungsschutz. Dies gilt auch für Minijobs. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht einfach „nicht mehr einplanen“, wenn Sie ihm Ihre Schwangerschaft mitgeteilt haben. Er muss Ihnen entweder eine andere, zumutbare Tätigkeit zuweisen oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Das bedeutet, dass er Ihnen Ihren Lohn weiterzahlen muss, auch wenn Sie nicht arbeiten. Dies ist in § 11 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__11.html.
Etwas anderes ist ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Das kann nur Ihr Arzt aussprechen, wenn es medizinische Gründe gibt, die eine Fortsetzung der Arbeit gefährden würden. Dies ist in § 16 MuSchG geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__16.html. In diesem Fall erhalten Sie Lohnfortzahlung von Ihrer Krankenkasse.
Ich empfehle Ihnen, sich an Ihren Arbeitgeber zu wenden und ihn aufzufordern, Ihnen entweder eine andere Tätigkeit anzubieten oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen. Sollte er sich weigern, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Ihre Rechte durchsetzen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, können Sie gerne eine telefonische Rechtsberatung in Anspruch nehmen oder sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Das für Ihre Frage relevante Rechtsgebiet ist das Arbeitsrecht. Hier können Sie eine telefonische Rechtsberatung auf rechtsanwalt.com buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung. Passende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte finden Sie auf rechtsanwalt.com hier: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Arbeitsrecht.