Christian R.
Bevor ich auf die Frage eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur erste Hinweise geben soll. Für eine verbindliche und individuelle Einschätzung Ihres Falles empfehle ich Ihnen eine telefonische Rechtsberatung, die Sie bei rechtsanwalt.com hier finden: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.
Die Frage betrifft das Rechtsgebiet Mietrecht, insbesondere die Frage der Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Bauarbeiten. Anwältinnen und Anwälte für dieses Rechtsgebiet finden Sie auf rechtsanwalt.com hier: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Mietrecht.
Um zu beurteilen, ob der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt ist, muss zunächst der Sachverhalt analysiert werden. Dabei sind folgende Schritte zu beachten
1. Feststellung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vorliegt. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von Art, Ausmaß und Dauer der Geräusche ab. Dabei sind auch die örtlichen Verhältnisse und die Zumutbarkeit für den Mieter zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z.B. die Erneuerung von Wasser- und Abwasserleitungen, eine Mietminderung nicht per se ausschließen, aber auch nicht per se eine Mietminderung rechtfertigen. Es kommt immer auf die konkreten Umstände an.
2. Feststellung, ob der Vermieter die Beeinträchtigung zu vertreten oder zumindest zu dulden hat. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter die Arbeiten selbst veranlasst oder in Auftrag gegeben hat oder wenn er von ihnen Kenntnis hat und nichts dagegen unternimmt. Hat der Vermieter die Beeinträchtigung nicht zu vertreten, kann der Mieter dennoch eine Mietminderung verlangen, wenn er den Vermieter über die Beeinträchtigung informiert hat und dieser keine Abhilfe schafft.
3. in welcher Höhe eine Mietminderung angemessen ist. Auch dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nur durch einen Sachverständigen oder ein Gericht festgestellt werden. Es gibt jedoch einige Richtwerte aus der Rechtsprechung, die als Orientierung dienen können. So kann z.B. bei einer Lärmbelästigung von 7 bis 17 Uhr eine Mietminderung von 10 bis 20 Prozent gerechtfertigt sein.
4. Die Mietminderung dem Vermieter mitteilen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Der Mieter muss dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass und aus welchem Grund er die Miete mindert. Dabei muss er auch die Höhe der Minderung angeben oder zumindest nachvollziehbar berechnen. Der Mieter darf dann nur noch den geminderten Betrag an den Vermieter zahlen. Wenn der Vermieter die Mietminderung nicht akzeptiert oder bestreitet, kann der Mieter seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.