Christian R.
Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern nur erste Hinweise geben soll. Für eine verbindliche Beurteilung Ihres konkreten Falles sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.
Der Sachverhalt wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf, die im Folgenden schrittweise erörtert werden.
1) Ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen?
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, nämlich durch das Angebot des Verkäufers und die Annahme des Käufers (§ 433 BGB). Dabei muss sich der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der Ware und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten.
In Ihrem Fall haben Sie das Angebot des Internethändlers angenommen, indem Sie die Turnschuhe für 139,99 € bestellt und per Paypal bezahlt haben. Der Online-Händler hat dieses Angebot bestätigt und Ihnen eine Rechnung ausgestellt. Damit ist grundsätzlich ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
2) Kann der Online-Händler vom Kaufvertrag zurücktreten?
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder wenn der Verkäufer seine gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt hat (z.B. mangelhafte Lieferung oder Lieferverzug). Nur in Ausnahmefällen kann der Käufer bei einer mangelhaften Lieferung sofort vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 323 BGB).
In Ihrem Fall hat der Online-Händler den Kaufvertrag mit der Begründung widerrufen, die Ware sei nicht vorrätig. Dies könnte einen Lieferverzug darstellen, wenn der Onlinehändler nicht in der Lage ist, die Turnschuhe innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Allerdings müssten Sie dem Online-Händler zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor Sie selbst vom Kaufvertrag zurücktreten können. Ein sofortiger Rücktritt des Online-Händlers ist also nicht zulässig, es sei denn, er hat sich dieses Recht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten.
3) Was können Sie als Käufer tun?
Als Käufer haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages, also auf Lieferung der Turnschuhe zum vereinbarten Preis von 139,99 €. Erfüllt der Online-Händler diesen Anspruch nicht, können Sie ihn zunächst schriftlich auffordern, die Turnschuhe innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Tut er dies nicht, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz könnte z.B. in der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Marktpreis der Turnschuhe bestehen.
4) Welches Rechtsgebiet ist betroffen und wie können Sie eine Rechtsberatung buchen?
Der Sachverhalt betrifft das Rechtsgebiet des Kaufrechts, das ein Teilgebiet des Zivilrechts ist. Wenn Sie eine telefonische Rechtsberatung zu Ihrem Fall wünschen, können Sie diese auf rechtsanwalt.com hier buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe suchen, der sich auf das Kaufrecht spezialisiert hat, können Sie die Anwaltssuche auf rechtsanwalt.com nutzen. Geben Sie dazu einfach das Rechtsgebiet “Kaufrecht” in die Suchmaske ein oder klicken Sie auf diesen Link: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Kaufrecht.