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Christian R.
Moderator

Dieser Text soll Ihnen nur erste Anhaltspunkte geben und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls empfehlen wir Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung zu buchen oder einen Anwalt zu kontaktieren.

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt analysieren:

1) Sie haben bei einem Online-Händler einen Artikel gekauft und diesen nach dem Widerruf des Kaufvertrags an den Händler zurückgeschickt.

2) Die Rücksendung ist auf dem Postweg verloren gegangen und der Händler weigert sich, Ihnen den Kaufpreis zu erstatten.

3) Der Händler behauptet, dass Sie das Versandrisiko tragen, weil Sie eine eigene Paketmarke verwendet haben und somit Vertragspartner von DHL sind.

4) Der Händler verlangt von Ihnen eine Abtretungserklärung, um die Forderung gegenüber DHL geltend zu machen.

Rechtlich gesehen handelt es sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), bei dem der Verkäufer grundsätzlich das Versandrisiko trägt (§ 355 Abs. 3 Satz 4 BGB). Das bedeutet, dass der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis und die ursprünglichen Versandkosten zurückzahlen muss, auch wenn die Ware bei der Rücksendung verloren geht oder beschädigt wird . Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine Paketmarke des Händlers oder eine eigene verwendet haben . Die Verwendung einer eigenen Paketmarke ändert nichts an der Tatsache, dass der Verkäufer seinen Erfüllungsgehilfen (DHL) ausgewählt hat und somit für dessen Verschulden haftet . Außerdem ist DHL Partner des Händlers, wie aus dem Logo auf dessen Website hervorgeht.

Eine Abtretungserklärung ist eine Vereinbarung, mit der Sie Ihre Forderung gegenüber dem Händler an diesen abtreten, damit er diese für Sie gegenüber DHL durchsetzen kann. Damit geben Sie aber Ihre Rechte aus dem Kaufvertrag auf und sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Der Händler könnte Ihr Geld einbehalten, wenn er die Forderung gegenüber DHL nicht erfolgreich durchsetzt oder sich mit DHL auf einen geringeren Betrag einigt. Außerdem könnte der Händler von Ihnen verlangen, dass Sie ihm die Kosten für die Durchsetzung der Forderung erstatten. Eine Abtretungserklärung ist daher für Sie nachteilig und nicht erforderlich.

Wir empfehlen Ihnen daher, den Händler schriftlich zur Rückzahlung des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Dabei sollten Sie sich auf die gesetzliche Regelung des § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB berufen und darauf hinweisen, dass Sie das Versandrisiko nicht tragen. Außerdem sollten Sie die Abtretungserklärung ablehnen und sich vorbehalten, rechtliche Schritte einzuleiten, falls der Händler nicht zahlt.

Das passende Rechtsgebiet für Ihren Fall ist das Kaufrecht, das zum Zivilrecht gehört. Wenn Sie eine telefonische Rechtsberatung dazu wünschen, können Sie diese hier buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung. Wenn Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe suchen, der sich auf Kaufrecht spezialisiert hat, können Sie diesen hier finden: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Kaufrecht.

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Text geholfen zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

: https://www.ergo.de/de/rechtsportal/internetrecht/vertraege-im-internet/versandrisiko-und-versandkosten

: https://www.it-recht-kanzlei.de/waren-nach-widerruf-verloren.html

: https://www.techtag.de/digitalisierung/omnichannel/waren-rueckversand-wer-haftet-bei-verlust-oder-beschaedigung/

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