Christian R.
Nach den von Ihnen zitierten Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) war es zum Zeitpunkt des von Ihnen geschilderten Vorfalls nicht erlaubt, sich mit 13 Personen aus verschiedenen Haushalten im öffentlichen Raum aufzuhalten. Eine solche Zusammenkunft hätte gegen die geltenden Kontakt- und Infektionsschutzbestimmungen verstoßen.
Bitte beachten Sie, dass ich keine Rechtsberatung anbieten kann. Die genaue rechtliche Beurteilung Ihres Falles hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den genauen Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zum Zeitpunkt des Vorfalls, möglichen Ausnahmeregelungen oder regionalen Unterschieden.
Um zu klären, ob eine Erstattung des Bußgeldes möglich ist, empfehle ich Ihnen, sich an einen auf Verwaltungs- oder Infektionsschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Er kann Ihren Fall prüfen, die einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und Ihnen eine fundierte Rechtsberatung geben.
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