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Christian
Moderator

Es tut mir leid zu hören, dass Sie Probleme mit Ihrer Eigentumswohnung haben. Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie ein Gartengrundstück als Sondervermögen erhalten, das zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Sie haben auch festgestellt, dass nur ca. 2/3 der erworbenen Gartenfläche zur Nutzung übergeben wurden und dass das Sondereigentum weitere Mängel aufweist. Die Immobiliengesellschaft besteht darauf, dass die Abnahme erfolgt ist und daher nachträglich kein Mangel angemeldet werden kann. Sie sind der Meinung, dass die Teil-Abnahme des Sondervermögens aufgrund der Täuschung bei der Übergabe nicht stattgefunden hat und dass daher auch weiterhin Mängel im Bezug auf die Beschaffenheit der Fläche geltend gemacht werden können.

Ich habe eine Quelle gefunden¹, die besagt, dass wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nach § 139 BGB im Zweifel nichtig ist, es sei denn, es ist anzunehmen, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.

¹: [Quelle](https://www.jura.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/jura/Wirth/BR_HWS_21/11NichtigkeitUnwirksamkeit.pdf)