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Rechtsnews 14.10.2021 Emil Kahlmann

Flüchtlinge als Praktikanten?

Im Zuge der Flüchtlingskrise wird immer wieder die Frage nach den Konsequenzen der Zuwanderung für den Arbeitsmarkt gefragt. Vielfach dreht sich die Diskussion dabei um die Qualifikation von Asylbewerbern und ihre langfristige Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt. In diesem Beitrag stellt rechtsanwalt.com die Situation jedoch aus Sicht des Unternehmers dar und klärt einige wichtige Fragen zum Thema Beschäftigung von Flüchtlingen als Praktikanten.

Flüchtlinge als Praktikanten beschäftigen?

Ein Praktikum kann für einen Menschen aus einem anderen Land eine gute Gelegenheit sein, Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen, seine Qualifikationen unter Beweis zu stellen oder diese auszubauen und auch die deutsche Sprache besser kennenzulernen. Für Unternehmer bietet sich die Gelegenheit, einen potenziell wertvollen Arbeitnehmer zu testen und seine Fähigkeiten besser einschätzen zu können. Aber: Darf man einfach so einen Flüchtling als Praktikanten einstellen? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Die Antworten finden Sie hier:

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Voraussetzungen für die Beschäftigung von Flüchtlingen

Zunächst muss eine grundsätzliche Unterscheidung gemacht werden zwischen Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlingen auf der einen Seite und Asylbewerbern bzw. lediglich geduldeten Personen auf der anderen Seite. Asylberechtigten und anerkannte Flüchtlinge haben einen Aufenthaltstitel, der mit einer Beschäftigungserlaubnis verbunden ist. Sie als Praktikant einzustellen ist im Rahmen der üblichen Vorschriften, die auch für Inländer gelten, problemlos möglich. Asylbewerber und Personen, die lediglich geduldet werden, haben keinen Aufenthaltstitel und damit auch keine Erlaubnis zur Beschäftigung. Sie einzustellen ist eigentlich nicht erlaubt, es sei denn, eine Reihe von Bedingungen sind erfüllt:

  • Eine Wartefrist von drei Monaten wurde eingehalten.
  • Es besteht bei dem potenziellen Praktikanten kein Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung.
  • Es liegt eine spezielle Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde vor. Hierzu muss die Ausländerbehörde in der Regel noch intern eine Zustimmung bei der Agentur für Arbeit einholen.

Im Zusammenhang mit dem letzten Punkt nimmt die Agentur für Arbeit eine Vorrangsprüfung vor, untersucht also, ob es für die fragliche Stelle nicht einen deutschen Staatsbürger gibt, der die Arbeit übernehmen könnte. Die Vorrangsprüfung entfällt nur bei Pflichtpraktika, Orientierungspraktika und ausbildungs- oder studienbegleitenden Praktika von bis zu drei Monaten.

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Quelle:

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