Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens unter anderem darüber entschieden, ob eine nur unvollständige Namensangabe (abgekürzter Vorname des Geschäftsführers) im Impressum einer Internetseite, einen Verstoß gegen § 5 I TMG darstellt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stellt die abgekürzte Darstellung des Vornamens eines Geschäftsführers im Impressum einen erheblichen Verstoß im Sinne des § 5 I TMG dar. Dies gelte insbesondere, da die nach § 5 TMG erforderliche vollständige Angabe des Vornamens des Geschäftsführers eine erhebliche Bedeutung für etwaige Rechtsstreitigkeiten besitzt. Das Oberlandesgericht führt weiterhin aus, dass ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich ist und nimmt in sofern Bezug auf die bestehende Rechtsprechung des OLG Hamm, bzw. europäische Vorgaben. Rechtsmeinungen, wonach in fehlerhaften Impressumsangaben nur eine Bagatelle zu sehen sei, wird wiederholt eine klare Absage erteilt.
Im Rahmen des Urteils führt das Oberlandesgericht allerdings auch aus, dass eine nur kurzzeitige und vorübergehende technisch begründete Unerreichbarkeit (hier wegen einer Bearbeitung) eines Impressums einer Internetseite noch keinen erheblichen Verstoß begründe. Dies wird insbesondere damit begründet, dass ein dementsprechendes Verbot der Bearbeitung eines Impressums dazu führen würde, dass einmal falsch eingestellte Impressumsangaben unendlich fortgeführt würden. Außerdem ist aus Sicht des Oberlandesgerichts ein nur wenige Minuten andauernder Verstoß gegen die Impressumspflichten noch nicht generell dazu geeignet, die übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen.
(Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, Az.: I-20 U 125/08)
Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt sich wiederholt, dass von vielen Betreibern von Internetseiten die als vergleichbar unkompliziert zu gestaltenden Impressumsangaben kostspielige Gerichtsverfahren zur Folge haben können.
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Peter Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)
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31.05.2010