Rechtsnews 06.05.2016 Emil Kahlmann

DSGVO: Was die Datenschutzgrundverordnung für Unternehmen bedeutet

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU ist nach langjährigen Verhandlungen mittlerweile fertig und wird voraussichtlich ab Mai 2018 überall in Europa Gültigkeit erlangen. Mit der Einführung der DSGVO sind für Verbraucher und Unternehmen eine Reihe von Neuerungen verbunden. rechtsanwalt.com zeigt heute in Teil 3 der DSGVO-Reportage auf, was mit der DSGVO auf Unternehmen zukommt.
Zentrales Anliegen der Datenschutzgrundverordnung ist es, den Verbraucherschutz zu stärken. Dass dies mit einer Zunahme an Auflagen und Einschränkungen für Unternehmen verbunden ist liegt auf der Hand. Aber was genau ändert sich mit der DSGVO? Und welche Schritte sollten Unternehmen schon jetzt einleiten?

Neue Pflichten für Unternehmen

Neu eingeführt wird mit Artikel 22 der DSGVO beispielsweise eine Rechenschaftspflicht für den Umgang mit Daten. Dies bringt nicht nur einen erheblichen Mehraufwand mit sich, sondern kann auch haftungsrechtliche Folgen zeitigen. Auf der anderen Seite wird die DSGVO den Unternehmen auch Methoden bereitstellen, um die Erfüllung der Rechenschaftspflichten zu vereinfachen. Die DSGVO sieht auch vor, dass zukünftig bei sogenannten risikobehafteten Datenverarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist. Ergibt sich aus einer solchen Folgenabschätzung, dass eine Datenverarbeitung mit Risiken versehen sein könnte, muss der Vorgang von Behörden geprüft werden. Gerade vor dem Hintergrund der Schnelllebigkeit und des Innovationsdrucks, der in der Internetbranche herrscht, wird dies von Kritikern bemängelt.

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Datenschutzbeauftragter

Bisher mussten Unternehmen ab einer Größe von 10 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten abstellen. Dieser Schlüssel ist in der DSGVO nicht mehr vorgesehen. Die DSGVO räumt den Mitgliedstaaten durch eine Öffnungsklausel das Recht ein, selbst festzulegen, ab welcher Größe ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten beschäftigen muss. Für Deutschland wird davon ausgegangen, dass es bei der bisherigen Größe bleibt.

Neue Strafvorschriften durch die DSGVO

Während das in Deutschland bislang gültige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Strafen für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in Höhe von maximal 300.000 € vorsah, kommen in dieser Hinsicht durch die Datenschutzgrundverordnung ganz neue Dimensionen auf Unternehmen zu: In Zukunft werden Strafzahlungen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes eine Konzerns möglich sein.

Checkliste: Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Bis zur EU-weiten Gültigkeit der DSGVO sind es nur noch zwei Jahre. Damit Ihr Unternehmen keine bösen Überraschungen erleben muss, sollten Sie jetzt folgendes tun:
•    Klären Sie vollumfänglich ab, welche Datenverarbeitungsprozesse in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten betreffen und dokumentieren Sie diese Vorgänge
•    Prüfen Sie, ob diese Vorgänge wirklich betrieblich notwendig sind – der mit der Datenschutzgrundverordnung auf Sie zukommende Mehraufwand kann so rechtzeitig reduziert werden.
•    Klären Sie schon heute ab, welche Zertifizierungsangebote der DSGVO Sie im Hinblick auf die neuen Rechenschaftspflichten sie nutzen können und minimieren Sie so ihren Arbeitsaufwand.
•    Entwerfen Sie Richtlinien für die zukünftige Verarbeitung personenbezogener Daten, damit eine Datenschutz-Folgenabschätzung möglich wird.
Sollten Sie zu den umfangreichen Bestimmungen der neuen Datenschutzgrundverordnung noch Fragen oder rechtlichen Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich an einen kompetenten Rechtsanwalt für Datenschutzrecht oder Internetrecht. Die Ideale Beratung finden Sie wie gewohnt bei den rechtsanwalt.com-Anwälten.

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