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Rechtsnews 23.04.2023 Christian Schebitz

Darf eine Prostituierte einen Künstlernamen tragen?

Seit dem Jahr 2010 ist es möglich, sich unter gewissen Voraussetzungen einen Künstlernamen in den Personalausweis eintragen zu lassen. Wie weit der Begriff des Künstlers in diesem Zusammenhang zu fassen ist, musste das Verwaltungsgericht Berlin 2015 entscheiden: Eine Prostituierte verlangte, dass ihr Pseudonym als Künstlername in ihren Pass eingetragen wird. Aber darf eine Prostituierte einen Künstlernamen tragen?

Wann wird ein Künstlername anerkannt?

Für die Eintragung eines Künstlernamens in den Personalausweis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Der Name muss nach der Verkehrsanschauung bekannt sein. Außerdem muss er individuelle Unterscheidungskraft besitzen. Um dies nachzuweisen, müssen der zuständigen Behörde entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Das kann zum Beispiel der schriftliche Nachweis sein, dass man unter dem Namen bei einem Berufsverband oder einer Agentur geführt wird. Aber auch andere Unterlagen, die belegen, dass der Künstlername in der Verkehrsauffassung den bürgerlichen Namen zumindest teilweise überlagert, können zur gewünschten Eintragung des Namens in den Personalausweis führen.

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Pseudonym bedingt künstlerisches Wirken

Das Verwaltungsgericht Berlin verneinte die Frage, ob eine Prostituierte als Künstlerin angesehen werden kann und damit einen Anspruch auf Eintragung ihres Pseudonyms als Künstlername in den Reisepass hat, wenn ihr Pseudonym weithin bekannt ist. Die für das künstlerische Schaffen erforderlichen Tätigkeitsmerkmale wie Intuition, Phantasie und Kunstsinn seien nach den Ausführungen des Gerichts bei dieser Tätigkeit nicht gegeben. Auch das von der Betroffenen vorgebrachte Argument, dass sie – ähnlich wie etwa eine Tänzerin – als Kultur- und Erotikbegleiterin künstlerisch mit ihrem Körper arbeite, ließ das Gericht in diesem Zusammenhang nicht gelten. Auch wenn sie eine selbstbestimmte Tätigkeit ausübe, sei diese nicht frei schöpferisch. Sie bringe keine Eindrücke, Erlebnisse und Erfahrungen zum Ausdruck, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewonnen habe.

Auch die für die Eintragung eines möglichen Künstlernamens erforderliche Verkehrsgeltung der Dame unter ihrem Pseudonym sah das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall als nicht gegeben an.

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Quellen:

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.425699.php

https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Berlin_VG-23-K-18014_Prostituierte-kann-Pseudonym-nicht-als-Kuenstlernamen-im-Personalausweis-eintragen-lassen.news20518.htm

 

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