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Rechtsnews 04.06.2021 Sevda Nas

Beliebige Preiserhöhungen bei Netflix rechtswidrig

Der Online-Streaming-Dienst Netflix war für viele Menschen während der Pandemie und den damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen der Lebensretter in Not. Weltweit knackte Netflix 2020 die 200 Millionen-Nutzer Marke. Da sich die Preise in der Wirtschaft grundsätzlich nach Angebot und Nachfrage richten, war auch hier klar, dass die Nutzung von Netflix teurer wird. Natürlich, je mehr Menschen den Filmdienst nutzen, umso mehr Leistungskapazität ist erforderlich. Das wiederum erhöht die Ausgaben. Eine Klausel, die eine beliebige Preiserhöhung bei Netflix erlaubt, ist jedoch rechtswidrig.

Wie bilden Online-Streaming-Dienste Abopreise?

Ein Dachverband von Verbraucherzentralen klagte gegen den Filmstreamingdienst wegen einer verwendeten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Die Klausel lautete: „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert.“ Netflix begründete die Klausel damit, dass die Schritte zur Preisbildung sehr kompliziert seien. So sei der Preis nicht nur abhängig von Angebot und Nachfrage, sondern beispielsweise auch von Lizenzkosten für die eingekauften Filme.

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Beliebig höhere Preise von Netflix zur Gewinnmaximierung verboten

Das Berliner Kammergericht entschied schon 2019, dass vorbehaltene Preisanpassungen an sich zulässig sind, wenn konkrete Kostensteigerungen umgelegt werden. Die erhöhten Kosten muss Netflix dann aber auch offenlegen. Bloße Erhöhungen zur Gewinnsteigerung sind aber nicht erlaubt. Der Filmdienst versuchte beim Bundesgerichtshof in Revision zu gehen. Der erforderliche Streitwert in Höhe von 20.000 € wurde nicht erreicht. Eine nachträgliche Korrektur nach oben klappte nicht. Auch die Begründung, dass die Klausel eine besondere wirtschaftliche Bedeutung habe, blieb erfolglos. Die Karlsruher Richter meinten, die erhöhte ökonomische Bedeutung hätte bereits vorm Kammergericht dargelegt werden müssen.

Im Urteil heißt es dazu: “Zwar schließt es dieser Grundsatz nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht., über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (…) Derartige Umstände hat die Beklagte allerdings zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht (..).”

Veranlasst Netflix eine automatische Rückbuchung?

Sollte es Netflix also nicht gelingen, die Preiserhöhungen mit den eigenen zu begleichenden Verpflichtungen zu rechtfertigen, ist die Änderung unwirksam. Bereits gezahltes Geld ist dementsprechend ohne einen rechtlichen Grund an den Dienstleister entrichtet worden. Dies betrifft aber nicht den Grundpreis, sondern nur die Erhöhung. Wenn jemand eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, muss er diese jedenfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen wieder herausgeben, §§ 812 Absatz 1, 818 BGB. Der Streaming-Dienst wäre also dazu verpflichtet den überschüssigen Betrag an die Kunden zurückzuzahlen.

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