Lexikon
25.12.2016
rechtsanwalt.com
Revers
Der Begriff Revers hat mehrere Bedeutungen: Zum einen bezeichnet er einen Gegenschein, mithilfe dessen eine Verpflichtung oder Urkunde aufgehoben beziehungsweise widerrufen werden kann. Zum anderen steht er für schriftliche Verpflichtungserklärungen wie etwa in einem Reverssystem, einem Netz von Preisbindungsverträgen zwischen Einzelhändlern.
Quellen:
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http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/revers.html
Wörmer, Peter (1962): Vertikale Preisbindung. Berlin: Duncker & Humblot.