Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs
In einem Zulassungsantrag, mit dem gerügt werden soll, dem Betroffenen sei das rechtliche Gehör versagt worden, ist substantiiert darzulegen, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Nur so ist das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage zu überprüfen, ob bei der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dem Betroffenen tatsächlich das rechtliche Gehör verwehrt worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn, nachdem der Betroffene zunächst zum Ausdruck gebracht hat, er werde sich zur Sache nicht äußern, behauptet wird, bei einer beantragten kommissarischen Vernehmung hätte der Betroffene Angaben zur Sache gemacht, so daß die Anhörung zu Unrecht abgelehnt worden sei.
OLG Hamm vom 11.09.1998; Az.: 2 Ss OWi 1021/98