Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zugang eines Einschreibens

Zugang eines Einschreibens

Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages kam es entscheidend auf die Frage des Zugangs einer schriftlichen Annahmeerklärung des Verkäufers an, der per Einschreiben das Kaufangebot des Käufers bestätigen wollte. Der Kaufinteressent holte das Einschreiben jedoch nicht von der Post ab. Dieses wurde nach Ablauf der Lagerfrist an den Absender zurückgeschickt.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Problem zu befassen, ob die Willenserklärung des Verkäufers dem Kaufinteressenten zugegangen ist. Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen. Dem Empfänger ist allein der von dem Postboten gefertigte Benachrichtigungsschein zugegangen, der jedoch keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefes enthielt. Der Zugang des Benachrichtigungsscheines konnte daher den Zugang des Einschreibebriefes nicht ersetzen. Unter Umständen ist ein Empfänger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedoch so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Erklärungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muss, oder wenn er den Zugang der Erklärung arglistig vereitelt.

Keine dieser Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof hierfür erfüllt. Da der Mitteilungszettel des Postboten weder Hinweise auf den Absender noch auf den Inhalt der Briefsendung enthielt, musste der Adressat nicht damit rechnen, dass der Einschreibebrief die Annahme seines Kaufangebots enthielt. Nicht für ausgeschlossen hielt es das Gericht im übrigen, dass der Empfänger die Abholung des Einschreibebriefes vergessen hatte oder ihm der Benachrichtigungszettel abhanden gekommen war. Der Absender des Briefes konnte somit auch ein arglistiges Verhalten seines Verhandlungspartners nicht nachweisen. Im Ergebnis war der Kaufvertrag zwischen den Parteien mangels Zugangs der Annahmeerklärung nicht zustande gekommen.

Urteil des BGH vom 26.11.1997
VIII ZR 22/97
Betriebs Berater 1998, 289
RdW 1998, 144

MDR 1998, 337

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