Urteil
01.07.2008
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Wettbewerbswidrigkeit kostenloser Dienstleistungen
Das Verschenken gewerblicher, geldwerter Leistungen ist nicht generell als wettbewerbswidrig anzusehen. Ein Wettbewerbsverstoß kann aber dann gegeben sein, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die die Unentgeltlichkeit der Leistung unlauter erscheinen lassen. Dies ist bei einer Behinderung eines Mitbewerbers anzunehmen, wenn mit der kostenlosen Erbringung der beanstandeten Dienstleistung das Ziel verfolgt wird, den Mitbewerber unter Ausnutzung der eigenen Finanzkraft aus dem Markt zu verdrängen oder zu vernichten.
Urteil des BGH vom 29.06.2000; Az.: I ZR 128/98