Werbung mit Umweltfreundlichkeit
Ein Fertighaushersteller wurde wegen Irreführung des Geschäftsverkehrs in erster und zweiter Instanz auf Unterlassung verurteilt, weil er in einer Kundenzeitschrift mit den überschriften ‘Umweltfreundliches Bauen’ und ‘Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken’ warb.
Der Bundesgerichtshof hob die Urteile auf. In den beanstandeten Artikeln machte das Unternehmen unwiderlegte Ausführungen darüber, warum es seine Häuser und seine Fabrik als besonders umweltfreundlich einstufte. Durch die sachlichen Ausführungen sah das Gericht keine wettbewerbswidrige Beeinflussung, obwohl besonders die Werbung mit Umweltfreundlichkeit emotionale Bereiche des Menschen anspricht.
Soweit jedoch die Werbung sachlich bleibt und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt, ist sie wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 14.12.1995
I ZR 213/93
NJW 1996, 1135