Werbung mit 1-DM-Handy zulässig
Gleich in sieben Fällen hat der Bundesgerichtshof die lang umstrittene Frage entschieden, ob in der kostenlosen oder zu einem symbolischen Preis erfolgten Abgabe von Handys bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrages ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Die Richter verneinten dies mit folgender Begründung:
Mobiltelefon und Netzzugang stehen nicht in einem Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung. Vielmehr besteht zwischen beiden eine Funktionseinheit, so daß die Verbraucher in dem Angebot ein einheitliches Produkt – Telefon mit Netzzugang – sehen. Dieser Eindruck wird auch durch die Werbung nicht zerstört, in der der günstige Preis des Mobiltelefons deutlich herausgestellt wird. Gerade weil das Mobiltelefon fast umsonst abgegeben wird, ist für den Verbraucher ersichtlich, daß das Gerät letztlich mit den Gebühren für den Netzzugang bezahlt wird. Im Ergebnis sah der Bundesgerichtshof daher weder einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung noch ein übertriebenes Anlocken von Kunden.
Zugleich wiesen die Karlsruhe Richter jedoch darauf hin, daß die Bedingungen für den Abschluß eines Netzkartenvertrages in gleicher Weise deutlich herausgestellt werden müssen wie der günstige Preis für das Mobilfunkgerät.
Urteile des BGH vom 08.10.1998
I ZR 187/97 u.a.
Pressemitteilung des BGH Nr. 69/1998 vom 08.10.1998
Gleich in sieben Fällen hat der Bundesgerichtshof die lang umstrittene Frage entschieden, ob in der kostenlosen oder zu einem symbolischen Preis erfolgten Abgabe von Handys bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrages ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Die Richter verneinten dies mit folgender Begründung:
Mobiltelefon und Netzzugang stehen nicht in einem Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung. Vielmehr besteht zwischen beiden eine Funktionseinheit, so daß die Verbraucher in dem Angebot ein einheitliches Produkt – Telefon mit Netzzugang – sehen. Dieser Eindruck wird auch durch die Werbung nicht zerstört, in der der günstige Preis des Mobiltelefons deutlich herausgestellt wird. Gerade weil das Mobiltelefon fast umsonst abgegeben wird, ist für den Verbraucher ersichtlich, daß das Gerät letztlich mit den Gebühren für den Netzzugang bezahlt wird. Im Ergebnis sah der Bundesgerichtshof daher weder einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung noch ein übertriebenes Anlocken von Kunden.
Zugleich wiesen die Karlsruhe Richter jedoch darauf hin, daß die Bedingungen für den Abschluß eines Netzkartenvertrages in gleicher Weise deutlich herausgestellt werden müssen wie der günstige Preis für das Mobilfunkgerät.
Urteile des BGH vom 08.10.1998
I ZR 187/97 u.a.
Pressemitteilung des BGH Nr. 69/1998 vom 08.10.1998
NJW Heft 44/1998, Seite XVIII