Werbebeilage zum einjährigen Jubiläum
Ein führender Elektronikmarkt warb in einem 8-seitigen Prospekt mit der überschrift ‘ach einem Jahr Riesenauswahl: M-Markt packt aus!’. Im Inneren der Beilage pries das Unternehmen einzelne Artikel der verschiedenen Warengruppen an.
Der Bundesgerichtshof sah in der beanstandeten Werbung keine Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung. Entscheidend für eine derartige Feststellung kann immer nur das Gesamtbild der Werbeankündigung sein. Hier wurde die Aufmerksamkeit des Lesers durch die mehrdeutige Schlagzeile ‘Nach einem Jahr Riesenauswahl: M-Markt packt aus!’ auf den nachfolgenden Text gelenkt. Dort fand sich jedoch keinerlei Hinweis darauf, daß das Unternehmen eigens wegen des einjährigen Bestehens seines Geschäftes die Preise insgesamt reduziert hat. Im Gegenteil: Der Elektronikmarkt pries dort seine ‘dauerhaften Niedrigpreise’ an. Das Gericht verneinte daher das Vorliegen einer unzulässigen Sonderveranstaltung. Die Werbung war rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 10.07.1997
I ZR 62/95
NJW-RR 1998, 617
NJW-WettbR 1998, 145