Wer zahlt Ersatz-Kreditkarte?
Das Oberlandesgericht Celle erklärte eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank für unwirksam, wonach der Kunde in jedem Fall des Verlustes und der Beschädigung der Kreditkarte eine Gebühr von 20 DM für Ausstellung einer Ersatzkarte zahlen sollte. Das Gericht hielt durchaus Fälle für denkbar, in denen die Bank selbst für den Verlust oder die Beschädigung der Scheckkarte verantwortlich ist (unsachgemäßer Gebrauch durch das Personal, defekter Geldautomat). Nach der bestehenden Vereinbarung hätte der Kunde auch in diesem Fall die Gebühr für eine Ersatzkarte entrichten müssen. Dies ist nicht sachgerecht.
Urteil des OLG Celle vom 04.05.2000
13 U 186/99
RdW Heft 16/2000, Seite IV