Warenähnlichkeit bei Wein und Mineralwasser
Bei der Beurteilung einer Markenrechtsverletzung kommt es unter anderem auf die Frage der Warenähnlichkeit der Produkte an. Von einem Fehlen jeglicher ähnlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn angesichts des Abstands der Waren voneinander trotz Identität oder großer ähnlichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Wein und Mineralwasser ähnliche Waren sind, auch wenn sie im Allgemeinen aus verschiedenen Betrieben stammen. Im Ergebnis wurde daher der Unterlassungsklage des bekannten Mineralwasserherstellers “EVIAN” gegen eine Getränkegruppe stattgegeben, die Weine unter der Bezeichnung “REVIAN” auf dem Markt anbot.
Urteil des BGH vom 16.11.2000; Az.: I ZR 34/98