Vertragsanfechtung wegen Drohung des Vertragspartners
Ein Vertrag kann u. a. dann angefochten werden, wenn er durch eine widerrechtliche Drohung des Vertragpartners zustande gekommen ist (§ 123 BGB). Aber nicht jede Inaussichtstellung von Nachteilen kann als widerrechtlich angesehen werden. Droht bei Verhandlungen über einenAufhebungsvertrag eine Vertragspartei mit der klageweisen Durchsetzung von Gegenforderungen, falls der andere der Vertragsaufhebung nicht zustimmt, ist dies jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn diesen Forderungen ein vertretbarer Rechtsstandpunkt zugrunde liegt. Auch eine Drohung, die Presse über das Geschäftsgebaren des Vertragspartners zu informieren, ist dann nicht rechtswidrig, wenn es dabei um die wahrheitsgemäße Berichterstattung über eine die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage geht.
Urteil des BGH vom 19.04.2005
X ZR 15/04
Pressemitteilung des BGH