Versteckte Kosten auf Internetseite
Ein Internetnutzer ließ sich auf einer Angebotsseite seine Lebenserwartung errechnen. Nach Abruf des Ergebnisses stellte er fest, dass der „Service“ 30 Euro kosten sollte. Er verweigerte die Zahlung. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Der Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots warlediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Seitenbetreibers versteckt. Diese hatte der Nutzer zwar durch Mausklick anerkannt. Der Hinweis auf die Kosten war jedoch durch die offensichtlich beabsichtigte Ablenkung durch Gewinnspiele und Gutscheine „untergegangen“. Das Gericht erklärte angesichts der hierdurch bewussten Verwirrung des Kunden die gesamte Vereinbarung für unwirksam.
Urteil des AG München vom 16.01.2007
161 C 23695/06
JurPC Web-Dok. 43/2007